Ob Urlaub, Geschäftsreise oder Konzert: Mit dem Besuch internationaler Tourist:innen laufen in den Apotheken vermehrt Rezepte aus dem Ausland auf. Das gilt im Zuge der bevorstehenden Europameisterschaft einmal mehr. Zeit, dein Wissen aufzufrischen, was rund um ausländische Rezepte wichtig ist und welche Sonderfälle zu beachten sind. Stichwort E-Rezept.
Generell gilt: Wird in der Apotheke ein Rezept aus dem Ausland vorgelegt, ist dieses wie ein Privatrezept zu behandeln. „Wichtig ist hierbei vor allem, dass auf den ausländischen Rezepten, die beliefert werden dürfen, die Vorgaben von § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung eingehalten werden“, stellt die Berliner Apothekerkammer klar. Dort ist unter anderem in Absatz 1a geregelt, dass Rezepte aus EU-Staaten Verordnungen aus Deutschland gleichgestellt sind, wenn sie die in Absatz 1 geforderten Angaben, darunter Ausstellungsdatum, Patientenname, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer der Praxis oder verschreibenden Person, Bezeichnung des Arzneimittels inklusive Menge, Dosierung und Darreichungsform und weitere mehr, aufweisen.
Beliefert werden dürfen Verordnungen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) sowie Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz.
Sonderfall: E-Rezepte aus dem Ausland
Während das E-Rezept hierzulande für Rx-Präparate inzwischen – mit einigen Ausnahmen – Pflicht ist und auch in verschiedenen anderen Staaten längst eingeführt wurde, ist die Belieferung von elektronischen Verordnungen aus dem Ausland in Deutschland noch immer nicht möglich.
Zwar hat das EU-Parlament im Frühjahr ein Gesetz zur Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums, den sogenannten European Health Data Space (EHDS), verabschiedet, in dessen Zuge unter anderem das E-Rezept als grenzüberschreitender Gesundheitsdienst derzeit in allen EU-Ländern eingeführt wird. Noch ist es jedoch nicht so weit, denn Deutschland gehört nicht zu den elf Ländern, die entsprechende Leistungen bereits anbieten, wohingegen beispielsweise in Frankreich oder den Niederlanden bereits E-Rezepte aus dem Ausland eingelöst werden können.
„Wenn Ihr Arzt Ihnen eine elektronische Verschreibung (ePrescription) gegeben hat, sollten Sie eine Druckversion verlangen, wenn Sie sie in einem anderen EU-Land verwenden wollen, da die elektronische Version eventuell nicht außerhalb Ihres Heimatlands anerkannt wird“, lautet daher die Empfehlung der EU.
Ausländische Rezepte: Abgabe verweigern?
Neben der Vorlage eines E-Rezeptes aus dem Ausland ist jedoch auch bei einigen ausländischen Rezepten auf Papier die Abgabe zu verweigern. Das gilt für Verordnungen aus Drittstaaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, sprich Ländern wie der Türkei, Russland, den USA, der Ukraine oder Serbien. Außerdem dürfen tierärztliche Verschreibungen aus dem Ausland generell nicht beliefert werden, und zwar unabhängig vom Herkunftsland. Gleiches gilt für Betäubungsmittelrezepte oder die Verschreibung von Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid. Denn dafür braucht es ein gültiges BtM- oder T-Rezept aus Deutschland.
Generell sollten sich PTA und andere Apothekenangestellte beim Umgang mit ausländischen Rezepten zudem von der Echtheit und Gültigkeit überzeugen. „Bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten ist eine Abgabe zu verweigern und gegebenenfalls an einen ansässigen Arzt zu verweisen“, so die Empfehlung der Kammer.
Was gilt, wenn Kassenrezepte für im Ausland versicherte, aber in Deutschland lebende Personen vorgelegt werden, erfährst du hier.
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