Auskunftspflicht für alle: Schluss mit Lohnunterschieden?
Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen gehören hierzulande weiterhin für viele Beschäftigte zum Alltag – oftmals ohne ihr Wissen. Doch das soll sich ändern, denn ab 2026 soll eine Auskunftspflicht für alle gelten.
Zwar gilt hierzulande seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das dazu beitragen soll, Lohnunterschiede zu beseitigen. Dennoch liegt noch immer eine große Lücke zwischen dem Gehalt von Frauen und Männern – genau 16 Prozent. Denn: Die entsprechenden Regelungen des EntgTranspG greifen erst bei Betrieben mit mehr als 200 Angestellten. Demnach haben nur Beschäftigte in größeren Unternehmen beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Gehälter von Kolleg:innen, den Chef:innen innerhalb von drei Monaten erfüllen müssen.
Doch das soll sich ändern. Denn die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) sieht umfassende Änderungen vor, die spätestens ab Sommer 2026 auf Länderebene umgesetzt werden müssen. Denn: „Ein allgemeiner Mangel an Transparenz in Bezug auf die Entgelthöhen innerhalb von Organisationen führt zum Fortdauern einer Situation, in der geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung und Verzerrungen unentdeckt bleiben oder im Verdachtsfall schwer nachzuweisen sind. Es sind daher verbindliche Maßnahmen erforderlich, um die Entgelttransparenz zu verbessern, Organisationen zu ermutigen, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Frauen und Männer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, das gleiche Entgelt erhalten, sowie Diskriminierungsopfer in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt auszuüben“, heißt es im Beschluss.
Zu den entscheidenden Maßnahmen gehört dabei, dass die Auskunftspflicht zu vermeintlichen Lohnunterschieden für alle gelten soll. Sprich: Unabhängig von der Betriebsgröße sollen Angestellte ein Recht darauf haben.
Lohnunterschiede nach Geschlecht: Ab 2026 Geschichte?
So heißt es im Beschluss: „Alle Arbeitnehmer sollten das Recht haben, auf Anfrage von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe und — aufgeschlüsselt nach Geschlecht — über die durchschnittlichen Entgelthöhen für die Gruppe von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie selbst verrichten, zu erhalten.“ Doch damit nicht genug. Denn Chef:innen sollen außerdem aktiv über das Recht auf Auskunft informieren. „Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer jährlich über dieses Recht sowie über die Schritte, die zur Ausübung dieses Rechts unternommen werden müssen, informieren.“
Hinzukommt, dass für Arbeitgebende die Pflicht zum Handeln besteht, wenn Lohnunterschiede vorliegen oder im Rahmen der Auskunftspflicht aufgedeckt werden und dabei die 5-Prozent-Marke überschritten wird.
Übrigens: Unter Umständen haben Angestellte auch schon jetzt außerhalb des Geltungsbereichs des Entgelttransparenzgesetzes die Möglichkeit, gegen Lohnunterschiede vorzugehen, heißt es von Arbeitsrechtsexpert:innen mit Verweis auf ein Gerichtsurteil. Nämlich dann, wenn sie einen Verstoß gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Leistungen nach Treu und Glauben“ geltend machen und dafür eine stichhaltige Begründung haben. Genau braucht es konkrete Anhaltspunkte für eine auf Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Eine Beweispflicht müssen Angestellte dabei jedoch nicht erfüllen, sondern Arbeitgebende sind verpflichtet, nachzuweisen, dass die Lohnunterschiede nicht allein durch das Geschlecht bedingt sind und somit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Andernfalls kann eine Anpassung des Gehalts notwendig werden, inklusive Nachzahlung für bis zu drei Jahre – entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist. Hinzukommt mitunter ein Entschädigungsanspruch.
Gehaltsangaben in Stellenanzeigen Pflicht
Die Auskunftspflicht muss die Apothekenleitung zudem künftig schon bei der Suche nach neuen Mitarbeitenden erfüllen beziehungsweise in puncto Gehalt transparent sein. Denn das vorgesehene Gehalt beziehungsweise die Gehaltsspanne gehört in Stellenanzeigen ab 2026 zu den Pflichtangaben. Bewerber:innen dürfen außerdem nicht mehr zu ihrem bisherigen Gehalt befragt werden.
Formulierungen, die Angestellten verbieten, sich über ihr Gehalt auszutauschen, sollen zudem untersagt werden. „Angestellte Personen dürfen nicht mehr vertraglich daran gehindert werden, ihr Einkommen offenzulegen oder sich über das Arbeitsentgelt in der eigenen oder einer anderen Beschäftigungskategorie zu informieren“, heißt es im EU-Beschluss weiter.
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