In Sachen Kündigung gelten in der Apotheke laut Bundesrahmentarifvertrag bestimmte Regeln und Fristen, an die sich Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen halten müssen. Doch manchmal soll es eben schnell gehen. Und hier kommt der Aufhebungsvertrag ins Spiel. Doch Augen auf beim Unterschreiben!
Ein Aufhebungsvertrag kann sowohl nach einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in als auch durch den/die Arbeitnehmer:in infrage kommen. In beiden Fällen geht es darum, dass sich die Parteien darauf einigen, das Arbeitsverhältnis vor dem offiziellen Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. Der/die Beschäftigte arbeitet folglich nicht mehr bis zum eigentlichen Vertragsende im Betrieb, sondern wird freigestellt. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes werden dadurch umgangen.
„Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Vertrag aufgehoben werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, § 623 BGB. Es gelten dann weder Kündigungsvorschriften noch das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates“, schreibt die Gewerkschaft ver.di dazu. Das genaue Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses wird im Aufhebungsvertrag festgeschrieben.
So wird aus Arbeitgebersicht sichergestellt, dass der/die Gekündigte in der verbleibenden Zeit den Betriebsfrieden nicht stört, keine „Betriebsschäden“ verursacht und keine Rechtsstreitigkeiten drohen. Andererseits können sich Angestellte vorzeitig auf die Suche nach einem neuen Job machen oder diesen bereits früher antreten.
Vor allem, wenn die Kündigung von der/dem Chef:in ausgeht, beinhaltet der Aufhebungsvertrag in der Regel eine Abfindung. Damit wird der/die Angestellte für die Umstände entschädigt. Kurz gesagt kaufen du und dein/e Arbeitgeber:in sich also aus dem Arbeitsvertrag heraus. Wie hoch die Abfindung ausfällt, richtet sich unter anderem nach der Betriebszugehörigkeit und den Umständen der Trennung. Doch egal ob hohe Abfindung oder nicht, der Deutsche Gewerkschaftsbund warnt Angestellte eindringlich davor, einen von der/dem Chef:in vorgelegten Aufhebungsvertrag direkt zu unterschreiben. Vorab sollte immer eine Beratung durch eine/n Expert:in erfolgen, zum Beispiel durch die Gewerkschaft.
Denn erklärst du dich damit einverstanden, drohen Konsequenzen. So hast du anschließend keinen Anspruch mehr, mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorzugehen. „Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann schließlich zu einer Sperrzeitverhängung durch die Arbeitsagentur sowie zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld führen“, stellt ver.di klar. Das bedeutet, dass du für drei Monate keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Denn „ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist“, so ver.di weiter. Hinzu kommt, dass eine eventuelle Abfindung voll versteuert werden muss, da sie als außerordentliche Einkunft gewertet wird.
Und auch der Aspekt der Freistellung kann gefährlich werden, wie ver.di warnt. „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen ihres Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie bis zum Ende der Kündigungsfrist noch weiterbezahlt werden, aber von der Arbeit freigestellt werden, laufen Gefahr, nicht mehr sozialversichert zu sein.“ Denn in diesem Fall werden keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr gezahlt und die gesetzliche Krankenpflichtversicherung fällt ebenfalls weg.
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