Aufbrauchsfrist, Verfalldatum, Verwendbarkeit: Was gilt wann?
„Verwendbar bis“, „aufzubrauchen bis“, „haltbar bis“ – nicht nur Lebensmittel, sondern auch Arzneimittel sollten lediglich eine begrenzte Zeit genutzt werden. Dafür gelten bestimmte Fristen, die angegeben werden müssen. Aber worin unterscheiden sich Verfalldatum, Verwendbarkeit und Aufbrauchsfrist? Hier kommt unser Fresh-up für dich.
Verfalldatum
Während Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind und bei Bedarf auch über dieses Datum hinaus noch verzehrt werden können, verhält es sich beim Verfalldatum auf Fertigarzneimitteln anders. Denn ab einem gewissen Zeitpunkt kann unter anderem die Wirksamkeit nicht mehr gewährleistet werden und die entsprechende Packung verliert ihre Verkehrsfähigkeit. Mit dem Verfalldatum markieren die Hersteller also den Zeitpunkt, ab dem ein Medikament nicht mehr eingenommen beziehungsweise angewendet werden darf, informiert die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR).
Verwendbarkeit
Die Verwendbarkeit findet insbesondere bei Rezepturarzneimitteln Anwendung und meint laut AKNR die „Zeitspanne, innerhalb der ein Ausgangsstoff, Zwischenprodukt oder Reagenz unter Einhaltung der vorgeschriebenen Lagerung verwendet werden darf“. Folglich ist die Verwendbarkeitsfrist auf Rezepturen ein Muss. Gemäß § 14 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) braucht es dafür den Hinweis „verwendbar bis“ oder „verw. bis“ sowie die Angabe von Tag, Monat und Jahr. Auch das Herstellungsdatum darf nicht fehlen. Wie lange die Verwendbarkeitsfrist ausfällt, richtet sich nach mehreren Faktoren, beispielsweise dem enthaltenen Wassergehalt.
Aufbrauchsfrist
Da Rezepturarzneimittel wie Salben oftmals nicht auf einmal aufgebraucht werden, sondern zur mehrmaligen Anwendung bestimmt sind, braucht es neben dem Herstellungsdatum und der Verwendbarkeitsfrist auch die Angabe der sogenannten Aufbrauchsfrist. Damit ist die Zeitspanne gemeint, innerhalb der das entsprechende Arzneimittel nach dem ersten Öffnen beziehungsweise der ersten Entnahme einer Einzeldosis eingenommen oder angewendet werden darf, stellt die AKNR klar. Es handelt sich somit um eine Art „Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung“, heißt es in der ApBetrO.
Achtung: Auch Fertigarzneimittel müssen neben dem Verfalldatum in der Packungsbeilage einen Hinweis auf „besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender,“ enthalten. Dies regelt § 11 Arzneimittelgesetz. Denn mitunter kann sich bei einigen Präparaten ähnlich wie bei Rezepturarzneimitteln die Haltbarkeit nach dem Anbruch verkürzen.
Übrigens: Apotheken sind nicht verpflichtet, alte Arzneimittel oder Rezepturreste zurückzunehmen. Was in puncto Entsorgung gilt, erfährst du hier.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Bundespolizei: Update zu E-Rezept und Engpass
Der Arzneiversorgungsvertrag der Bundespolizei wurde zum 1. April angepasst. Konkret geht es um Anpassungen zum E-Rezept und Regelungen bei Lieferengpässen. In …
Selbstbedienungsverbot: Dürfen Repellentien in der Freiwahl bleiben?
Zum Jahreswechsel sind die neuen Vorgaben zur Abgabe von Biozidprodukten in Kraft getreten. Seitdem gilt für einige Produkte das Selbstbedienungsverbot …
Abnehmspritze: Wegovy wird günstiger
Zum 1. April wird der Preis der Erhaltungsdosis von Wegovy (Semaglutid, Novo Nordisk) gesenkt. Der Lagerwertverlust wird den Apotheken ausgeglichen. Wegovy …