Um das Infektionsrisiko einzudämmen, führt auch in diesem Herbst an regelmäßigen Tests kein Weg vorbei. So können Arbeitgebende ihren Angestellten kostenlose Tests anbieten. Werden diese am Arbeitsplatz beziehungsweise im Betrieb durchgeführt, stellt sich die Frage, ob ein Unfall auf dem Weg zum freiwilligen Testen versichert ist.
In Sachen Corona am Arbeitsplatz gibt es auch nach zwei Jahren Pandemie weiterhin Unklarheiten, beispielsweise bei der Frage, ob eine Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Und auch in puncto Testen kommt es immer wieder zu Diskussionen. Fest steht: Mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Oktober können Arbeitgebende je nach Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob sie ihren Angestellten in Präsenz regelmäßig kostenlose Coronatests anbieten.
Doch weder die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises noch ein negatives Testergebnis dürfen als Voraussetzung für den Zugang zum Betrieb festgelegt werden, denn 3G ist inzwischen tabu. Die Inanspruchnahme von Schnelltests ist und bleibt für Angestellte freiwillig. Wer auf dem Weg zum freiwilligen Testen im Betrieb verunglückt, ist jedoch trotzdem versichert, entschied das Sozialgericht Frankfurt/Oder in einem Urteil.
Unfall auf dem Weg zum freiwilligen Testen = Arbeitsunfall?
So begab sich eine Angestellte während ihrer Arbeitszeit zur betriebseigenen Teststelle, um einen Corona-Schnelltest durchführen zu lassen. Während des Wartens stürzte sie eine kleine Treppe hinunter und brach sich die Speiche. Dies wollte sie als Arbeitsunfall geltend machen. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, den Weg zum freiwilligen Testen als gesetzlich unfallversichert anzuerkennen und damit auch die Behandlungskosten zu übernehmen. Der Grund: Die Vorlage eines negativen Tests sei laut dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit gewesen. Demnach sei der Weg dorthin auch nicht beruflich bedingt gewesen, sondern aus freien Stücken erfolgt und damit dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.
Das Gericht gab jedoch der Angestellten Recht. Denn ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit sei vorhanden, sodass es sich um einen Betriebsweg gehandelt habe. Die Wahrnehmung des Testangebots habe nämlich den Zweck verfolgt, das mögliche Vorliegen einer Coronainfektion abzuklären und so das Infektionsrisiko für andere Beschäftigte zu verringern. „Der Testung kommt somit vornehmlich kein selbstschützender, sondern vielmehr ein drittschützender Charakter zu“, heißt es. Es handelte sich folglich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes. Der Weg zum freiwilligen Testen gilt damit als versichert.
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