Während der Schwangerschaft besteht für Frauen am Arbeitsplatz ein besonderer Schutz, unter anderem in puncto Kündigung. Denn diese ist laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, denn auch Schwangere dürfen gekündigt werden.
Entscheiden sich Frauen dafür, eine Familie zu gründen, sollen ihnen daraus keine beruflichen Nachteile entstehen. Doch oftmals wird das Baby trotzdem zum Karrierekiller, beispielsweise wenn es um Gehaltserhöhungen und Co. geht. Zumindest vor einem Jobverlust sollen werdende Mütter jedoch dank des Kündigungsverbots in § 17 MuSchG geschützt werden. Werden Schwangere trotzdem gekündigt, kann dies als Benachteiligung aufgrund des Geschlechts angesehen werden, die gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ebenfalls verboten ist.
Doch unter Umständen kann eine Kündigung trotzdem gerechtfertigt sein. Denn: „Die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Schwangerschaft ist widerlegt, wenn ausschließlich andere Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben“, heißt es in einem ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Nach Datenlöschung: Schwangere durfte gekündigt werden
Der Reihe nach. Eine Angestellte wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, obwohl für sie als Schwangere der besondere Kündigungsschutz hätte greifen müssen. Der Grund: Sie hatte unberechtigt Daten gelöscht. Der Chef sah daher keine andere Möglichkeit, als sie zu entlassen und kündigte ihr außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Beschäftigte betrachtete die Kündigung jedoch als Diskriminierung, weil sie schwanger war und verlangte eine Entschädigung von drei Monatsgehältern. Der Fall landete vor Gericht, das die Klage der Frau aber abwies.
Demnach war es zulässig, dass die Schwangere gekündigt wurde. Eine Diskriminierung lag nämlich nicht vor. „Die Kündigung der Klägerin hat ihre Ursache nicht in der Schwangerschaft. Die Schwangerschaft hatte keinerlei Einfluss auf den Kündigungsentschluss“, heißt es von den Richter:innen. Denn die Frau wurde allein wegen ihres Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten entlassen. Dieser war außerdem so schwer, dass er auch für jede/n andere/n Mitarbeiter:in zur Kündigung geführt hätte. „Gegen eine Diskriminierung spricht es, wenn jeder andere in dieser Situation – unabhängig von seinem Geschlecht oder einer Schwangerschaft – ebenso behandelt worden wäre.“ Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
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