Melden sich Apothekenmitarbeiter:innen krank, ist dies für Chef:innen nie eine gute Nachricht. Immerhin müssen sie erst einmal Ersatz finden und den/die Erkrankte trotzdem bezahlen. Häufen sich die Krankmeldungen im Team, ist es kein Wunder, dass Skepsis aufkommt und Arbeitgebende die Arbeitsunfähigkeit (AU) überprüft wissen wollen. Doch fest steht: Die genaue Diagnose ist und bleibt Privatsache.
Ob Erkältung, Magenbeschwerden oder Migräne: Es gibt viele Gründe, warum Apothekenangestellte krankheitsbedingt ausfallen. Und nicht jeden davon möchten Mitarbeiter:innen dem/der Arbeitgeber:in mitteilen, zum Beispiel, weil es ihnen unangenehm ist. Die gute Nachricht: Zwar brauchen Erkrankte spätestens nach drei Tagen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung über die AU. Die genaue Diagnose ist aber Privatsache und auch nicht auf dem Attest beziehungsweise der Ausführung für Arbeitgeber:innen zu finden. Die Ursache für ihre Abwesenheit müssen Beschäftigte dem/der Chef:in also nicht mitteilen.
Liegt eine AU-Bescheinigung vor, sind Beschäftigte außerdem auf der sicheren Seite, oder? Schließlich wurde die AU von einem/einer Expert:in festgestellt. Jein, denn der/die Chef:in kann trotz Attest Zweifel haben und sie an die jeweilige Krankenkasse weitergeben. Je nach Fall kann diese ihren Medizinischen Dienst mit der Überprüfung der AU beauftragen. Die gute Nachricht für Beschäftigte: Egal, wie das Ergebnis ausfällt, die Diagnose bleibt Privatsache.
Demnach sind Kasse und MDK nicht dazu berechtigt, die Gesundheitsdaten von betroffenen Versicherten an den/die Arbeitgeber:in weiterzugeben oder für ihn/sie zugänglich zu machen. „Hat Ihr Arbeitgeber eine Begutachtung veranlasst und nur dann, teilt ihm die Krankenkasse mit, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Alle Informationen darüber hinaus sind durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt. Zu Ihrem Krankheitsbild oder zu therapeutischen Maßnahmen erfährt Ihr Arbeitgeber zum Beispiel nichts“, stellt der Medizinische Dienst Bayern klar. Außerdem gilt dabei eine Frist: Chef:innen dürfen nur in dem Zeitraum informiert werden, für den sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, also längstens sechs Wochen. Auch wenn der/die Angestellte nicht zur Untersuchung erscheint, kann dies an den/die Chef:in weitergegeben werden.
Sonderfall Corona: Auch eine Corona-Infektion muss dem/der Arbeitgeber:in eigentlich nicht angezeigt werden. Da es sich dabei jedoch um eine meldepflichtige Erkrankung handelt, bleibt die Diagnose keine Privatsache, sondern wird an das Gesundheitsamt weitergegeben, das wiederum notwendige Maßnahmen einleiten kann, um weitere Infektionen zu verhindern. Vorsicht ist zudem geboten, wenn vor dem positiven Testergebnis unmittelbarerer Kontakt zu Kolleg:innen und Co. bestand. In diesem Fall müssen die Betroffenen informiert werden, um sich ebenfalls testen zu lassen und falls nötig abzusondern.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
Weihnachtsgeld: Nur rund die Hälfte bleibt übrig
Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten bekommen in diesem Jahr Weihnachtsgeld, und zwar im Schnitt rund 3.000 Euro, wie Zahlen des …