Ein Praktikum kann für PTA auch nach erfolgreicher Ausbildung noch einmal infrage kommen oder sogar notwendig werden – beispielsweise, wenn du dich für ein Studium entscheidest oder ein/e neue/r Arbeitgeber:in dies als Einstellungsvoraussetzung vorgibt. Die schlechte Nachricht: Nicht immer besteht Anspruch auf Mindestlohn, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
So viel vorweg: Auch für Praktikant:innen gilt wie bei anderen Arbeitnehmenden generell der Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen. Laut § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) findet der Mindestlohn zum Beispiel keine Anwendung, wenn das Praktikum „auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie“ verpflichtend ist. Und auch für freiwillige Praktika vor einem Jobwechsel oder ähnlichem gilt gemäß MiLoG bis zu einer Dauer von drei Monaten kein Anspruch auf Mindestlohn.
Dauern sie länger, muss grundsätzlich Mindestlohn gezahlt werden. Aber Achtung: Auch ein Langzeitpraktikum kann vom Mindestlohn ausgeschlossen sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Im konkreten Fall hatte eine angehende Medizinstudentin vor ihrem Studienbeginn ein sechsmonatiges Praktikum in einer Klinik absolviert, und zwar ohne Vergütung. Im Nachgang wollte sie dafür den Mindestlohn einklagen. „Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein“, hieß es zur Begründung. Der Haken: Zwar handelt es sich um ein „Langzeitpraktikum“, das generell unter das MiLoG fallen würde, allerdings wurde es nicht ganz freiwillig angetreten, sondern war für den angestrebten Studiengang so vorgeschrieben. Damit fällt es den Richter:innen zufolge auch als Vorpraktikum unter Pflichtpraktika. „Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind“, begründen die Richter:innen ihre Entscheidung.
Entscheiden sich PTA also zum Beispiel für ein Studium und absolvieren zur besseren Vorbereitung darauf zuvor ein längeres Praktikum, erhalten sie dafür nur Mindestlohn, wenn dies aus freien Stücken erfolgt beziehungsweise nicht vorgeschrieben ist. Und was gilt bei einem Jobwechsel? Verlangt der/die neue Arbeitgeber:in vor der Festanstellung ein längeres Praktikum, dürfte dies in der Regel nicht als Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG gelten, sodass ab einer Dauer von mehr als drei Monaten Mindestlohn ansteht.
Tipp: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Website einen Mindestlohnrechner bereit, mit dem geprüft werden kann, für welches Praktikum Anspruch auf Mindestlohn besteht.
Übrigens: Während der Ausbildung ist die Vergütung für den praktischen Teil klar geregelt und liegt bei 770 Euro brutto im Monat (ADA) beziehungsweise 708 Euro (TGL Nordrhein) – allerdings nur, wenn Tarifbindung besteht. Andernfalls gilt laut Berufsbildungsgesetz, dass ein Praktikum als Lernverhältnis ‚angemessen‘ vergütet werden muss“, informiert die Apothekengewerkschaft Adexa. Zum 1. Januar 2023 steigt die Vergütung für PTA im Praktikum, die unter den Tarifvertrag des ADA fallen, auf 793 Euro brutto im Monat.
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