Assistierte Telemedizin in Apotheken: Vorgaben sollen bis 31. März stehen
Viel Zeit bleibt nicht mehr. GKV-Spitzenverband und DAV haben noch bis zum 31. März Zeit, sich auf Vorgaben und Details zur assistierten Telemedizin zu einigen. Gelingt dies nicht, muss die Schiedsstelle entscheiden und der Start der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Arzt/Ärztin und Apotheke verzögert sich. Dabei ist das Potenzial groß.
Die Telemedizin soll ein fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung werden. Bereits seit 2017 wird die Videosprechstunde als telemedizinische Leistung regelhaft vergütet. Vor allem während der Pandemie hat die digitale Sprechstunde an Bedeutung gewonnen. Seit April 2022 können auch Leistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes per Videosprechstunde erbracht und regelhaft vergütet werden.
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurde die Telemedizin ausgebaut und auch Apotheken eingebunden. Denn sie sind eine niedrigschwellige Anlaufstelle und somit in der Lage, das System zu entlasten und Folgekosten einzusparen. Vor allem im ländlichen Raum kann Telemedizin einen wichtigen Beitrag zur medizinischen Versorgung leisten.
Mit dem DigiG wurde die bisher gesetzlich geltende Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden aufgehoben und flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang zu ermöglichen. Bislang sind Videosprechstunden auf 30 Prozent der Arbeitszeit von Mediziner:innen begrenzt. Zudem haben Ärzt:innen die Möglichkeit, Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der Praxisräume – beispielsweise im Homeoffice – anbieten zu können. Außerdem wird ein neuer Leistungsanspruch für Versicherte auf „assistierte Telemedizin in Apotheken“ eingeführt.
Apotheken können folgende Maßnahmen erbringen:
- Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
- Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,
- Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung und
- Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte, Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen von Versicherten.
DAV, GKV- Spitzenverband vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Inhalte der Maßnahmen sowie Details und Vorgaben zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung, zur Berücksichtigung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung und zur Abrechnung. Dazu wurde ein Zeitraum von rund einem Jahr zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. März muss die Vereinbarung an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übermittelt werden. Dieses hat einen Monat Zeit, die Vereinbarung zu beanstanden. Kommt es bis zum Stichtag zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.
Außerdem soll der GKV-Spitzenverband das BMG einmal im Jahr über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken informieren. Erstmals ist zum 31. März 2027 eine Meldung angesetzt.
Das BMG hatte im Rahmen der Gesetzgebung eine Beratungspauschale in Höhe von 20 Euro für assistierte Telemedizin ins Spiel gebracht und die Kosten für 2026 mit 300.000 Beratungen auf sechs Millionen Euro für die Krankenkassen berechnet. In den Folgejahren werden die Kosten aufgrund steigender Anzahl an Beratungen steigen.
Für die Apotheken kann die assistierte Telemedizin eine Chance sein, denn sie ermöglicht die Stärkung der Apotheke vor Ort und des Heilberufes. Die hybride Apotheke mit der Kombination aus digitaler Kompetenz und traditionellen Services kann zukunftssichernd sein – vor allem im ländichen Raum. Wird aufgrund der Beratung in der Apotheke oder dort durchgeführen Testungen eine ärztliche Behandlung nötig, können Betroffene über entsprechende Plattformen einem Arzt/einer Ärztin zugewiesen werden und erhalten in einer Videosprechstunde im Rahmen der assistierten Telemedizin ein E-Rezept, das direkt in der Apotheke eingelöst werden kann. Während der Sprechstunde sind Apothekengestellte nicht zugegen.
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