Menschen mit Assistenzhunden darf der Zugang zur Apotheke nicht verweigert werden. Grundlage ist § 12e Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Allerdings müssen die Tiere als Assistenzhunde gekennzeichnet werden. Zum neuen Jahr gibt es ein festgelegtes Symbol.
Hunde haben in den Betriebsräumen der Apotheke nichts verloren. Neben Hygieneaspekten können sich Kund:innen oder Mitarbeitende durch die Vierbeiner gestört fühlen. Inhaber:innen haben gemäß Gewerbeordnung das Weisungsrecht. Sie können entscheiden, ob Hunde in die Apotheke dürfen oder nicht. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Assistenzhunde.
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde. Sie begleiten Menschen mit Behinderung und erleichtern deren Alltag. Die Tiere sind als solche zu kennzeichnen. Ab dem neuen Jahr muss dazu ein festgelegtes Symbol verwendet werden. Grundlage ist Anlage 10 Assistenzhundeverordnung (AHundV). Bis zum Jahresende sind andere Symbole zulässig. Achtung, nur die Bezeichnung als Assistenzhund ist nicht ausreichend.
Der Zutritt darf Assistenzhunden nur im Ausnahmefall verwehrt werden. Beispielsweise dann, wenn das Tier ein aggressives Verhalten zeigt oder in einem ungepflegten Zustand ist. Ist dies der Fall, müssen Apotheken die Versorgung des Kunden/der Kundin trotzdem sicherstellen. In Frage kommen der Botendienst oder eine Beratung und Arzneimittelabgabe über die Notdienstklappe.
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