ASS 100 als Jumbopackung nicht erstattungsfähig
Acetylsalicylsäure (ASS) zu 100 mg kommt zur Thromboseprophylaxe zum Einsatz, aber auch in der Indikation Schmerzen und Fieber. Und hier liegt der Unterschied, wenn es um die Packungsgrößenverordnung geht. Denn ASS 100 zu 100 Stück kann auch eine Jumbopackung sein, die nicht von den Kassen erstattet wird.
Gemäß Packungsgrößenverordnung (Anlage 1) gelten für Thrombozytenaggregationshemmer als abgeteilte orale Darreichungsformen folgende Normbereiche:
- N1: 16 bis 24
- N2: 45 bis 55
- N3: 95 bis 100
Für Analgetika gelten die Normbereiche:
- N1: 8 bis 12
- N2: 27 bis 33
- N3: 48 bis 50
Ein Beispiel ist ASS 100 von Zentiva, dass in den Indikationen leichte bis mäßig starke Schmerzen und Fieber zugelassen ist. Der Großteil der ASS 100-Präparate hält Zulassungen in den Indikationen:
- instabile Angina pectoris – als Teil der Standardtherapie
- akuter Myokardinfarkt – als Teil der Standardtherapie
- Reinfarktprophylaxe
- nach arteriellen gefäßchirurgischen oder interventionellen Eingriffen (z. B. nach ACVB, bei PTCA)
- Vorbeugung von transitorischen ischämischen Attacken (TIA) und Hirninfarkten, nachdem Vorläuferstadien aufgetreten sind.
Somit gilt für die Präparate der Normbereich, der Thrombozytenaggregationshemmern zugeordnet ist. Anders bei ASS 100 Zentiva. Sind 100 Tabletten ASS 100 Zentiva verordnet, handelt es sich somit um eine Jumbopackung, die von der Kasse nicht erstattet wird.
ASS 100 kann Jumbopackung sein
Um eine Jumbopackung handelt es sich, wenn die enthaltene Stückzahl einer Arzneimittelpackung oberhalb vom definierten Normbereich liegt. In § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung heißt es dazu: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Zusätzlich schließt der Rahmenvertrag die Erstattung einer Jumbopackung aus. Grundlage ist § 8 Absatz 2. „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Wie immer gibt es Ausnahmen. So dürfen beispielsweise günstige Jumbopackungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs geliefert werden.
Wirkstoffcheck
ASS zählt zur Gruppe der nicht-steroidalen-Antitheumatika (NSAR) und hemmt die Cyclooxygenase-1 (COX-1). In der Dosierung zu 100 mg wird das Arzneimittel zur Standardtherapie von instabiler Angina pectoris oder akutem Myokardinfarkt eingesetzt. Außerdem können ASS-Präparate zur Reinfarktprophylaxe oder nach arteriellen gefäßchirurgischen Eingriffen eingesetzt werden. Patient:innen nehmen die Tabletten einmal täglich nach einer Mahlzeit ein, sofern diese nicht magensaftresistent überzogen sind. In der niedrigen Dosierung von 75 bis 300 mg hemmt ASS irreversibel die Thrombozytenaggregation. Ursache ist eine Acetylierung der COX und die daraus resultierende Hemmung von Thromboxan-A2 in den Blutzellen. In höheren Dosierungen von 500 mg bis 1.000 mg überwiegt die schmerzstillende Wirkung des Arzneistoffes. Die Tageshöchstdosis von 3.000 mg sollte nicht überschritten werden.
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