Seit dem 1. März gilt für die Ersatzkassen der neue Arzneiversorgungsvertrag (AVV), der zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek – Techniker, Barmer, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse und Hanseatische Krankenkasse) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wurde. Hier kommt dein Überblick über den AVV.
Der AVV der Ersatzkassen regelt ergänzend zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGBV:
- die Sicherstellung der Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
- die Versorgung der Versicherten mit
a) Arzneimitteln, die von Ziffer 1 nicht erfasst sind,
b) Verbandmitteln nach Anlage 2 Teil 3 sowie
c) Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren nach Anlage 2 des Vertrages mit Ausnahme von Hilfsmitteln, - Sprechstundenbedarf aufgrund vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher oder krankenhausärztlicher Verordnung.
Der Vertrag hat Rechtswirkung für die Ersatzkassen und für öffentliche Apotheken (DAV-Mitglieder). Öffentliche Apotheken, deren Leiter:innen nicht einem Mitgliedsverband des DAV angehören, sind laut AVV an der Versorgung nur dann beteiligt, wenn sie dem Vertrag mit seinen Anlagen sowie dem Rahmenvertrag beitreten.
Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen: Ordnungsgemäße Verordnung
§ 4 regelt, wann eine ordnungsgemäße Verordnung vorliegt. Diese Angaben müssen enthalten sein:
- alle nötigen Angaben/Kennzeichnungen nach §§ 2 und 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) oder
- alle nötigen Angaben/Kennzeichnungen gemäß § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Kassennummer
Merke: Die Apotheke hat keine Prüfpflicht in Bezug auf die Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf dem Rezept angegebenen Ersatzkasse; die Kasse ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das auf dem Rezept angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse. - Versichertennummer
- Lebenslange Arztnummer oder Krankenhausarztnummer/Pseudoarztnummer
- Betriebsstättennummer
- Status des Versicherten
- Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht (wenn zutreffend)
- Kennzeichnung Unfall (wenn zutreffend)
- Kennzeichnung Arbeitsunfall (wenn zutreffend)
- Kennzeichnung Gebührenpflicht oder Gebührenbefreiung
Merke: Ist weder „Gebühr frei“ noch „Gebühr pflichtig“ angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, gilt der Versicherte als nicht von der Zuzahlung befreit, es sei denn, ein gültiger Befreiungsbescheid der Ersatzkasse wird vorgelegt. - Kennzeichnung im noctu-Feld (wenn zutreffend)
Sind auf einem Rezept Arzneimittel und Hilfsmittel gemeinsam verordnet, „können nur die Arzneimittel abgerechnet werden“.
Rezeptgültigkeit:
Ärztliche Verordnungen: ein Monat
BtM-Rezepte nach § 12BtMVV: sieben Tage
T-Rezepte nach § 3a Absatz 4 AMVV und Retinoid-Rezepte nach § 3b AMVV: sechs Tage
Entlassverordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V: drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum
Nichtverfügbarkeit: Was gilt gemäß Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen?
Laut Definition gilt ein Arzneimittel als nicht lieferbar, wenn es in angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Um dies zu belegen, muss die Apotheke laut AVV der Ersatzkassen einen Defektbeleg aus einer Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel vorweisen.
Apotheken müssen pro Rabattarzneimittel einen Defektbeleg dokumentieren und ebenso für jedes Arzneimittel entsprechend der Abgaberangfolge, das ebenfalls nicht lieferbar ist.
In § 5 AVV heißt es dazu: „Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen.“
Ist kein Arzneimittel aus dem Auswahlbereich nach Rahmenvertrag verfügbar, darf die Apotheke in Rücksprache mit dem/der Ärzt:in von der Packungsgröße und der Packungsanzahl abweichen. Ziel ist es, die Patient:innen sofort versorgen zu können. Die Rücksprache ist auf der Verordnung zu vermerken und die Änderung von der/dem Apotheker:in abzuzeichnen.
Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes darf nicht überschritten werden. Wird von der Packungsanzahl abgewichen, ist für jede abgegebene Packung die Zuzahlung zu kassieren.
Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel (§ 12 Rahmevertrag) oder kein Import (§ 13 Rahmenvertrag) abgegeben werden, darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgegeben werden, auch wenn das gelieferte Arzneimittel teurer ist, als das verordnete. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Rezept dokumentiert und die Defektbelege aufbewahrt werden.
Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige Arzneimittel abgegeben werden, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn der Preisanker überschritten wird.
Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmenvertrag kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 i.V.m. § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag abgegeben werden, darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abgegeben werden, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird.
Entspricht die verordnete N-Bezeichnung nicht der Packungsgrößenverordnung (PackungsV), sollte ein Fertigarzneimittel des nächst kleineren definierten N-Bereiches oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abgegeben werden.
Wurde ein Fertigarzneimittel unter Angabe des Produktnamens und/oder der PZN unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich.
Achtung: Gilt nicht, wenn der Arzt/die Ärztin zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.
Reine Wirkstoffverordnungen von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln oder Präparten der Substitutionsausschlussliste gelten als nicht eindeutig.
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