Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Anders als eine Hose, die zu lang ist oder ein Schuh, der drückt, können Medikamente nicht einfach umgetauscht werden. Und doch kommt es immer wieder vor, dass Kunden in der Apotheke ein gekauftes Präparat zurückgeben wollen. Ist der Umtausch bei Arzneimitteln ausgeschlossen?
„Arzneimittel sind vom Umtausch ausgeschlossen“ ist auf den Kassenbons der Apotheken zu lesen. Somit sollte für den Kunden also alles klar sein. Kommt es dennoch zum Umtauschwunsch, kann sich die Apotheke kulant zeigen und das Präparat zurücknehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arzneimittel sogar erneut abgegeben werden. Grundlage ist hier § 20 Rahmenvertrag, der eine Wiederabgabe von Arzneimitteln möglich macht, die von der Apotheke zurückgenommen wurden. Ein Muss ist die Wiederabgabe allerdings nicht, denn es besteht keine Verpflichtung.
Laut Rahmenvertrag dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel ein weiteres Mal abgegeben werden, wenn die Chargenbezeichnung von Packungsinhalt wie Blistern und der Umverpackung identisch ist. Außerdem muss das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig sein. Die Apotheke muss die ordnungsgemäße Qualität gemäß § 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Einzelfall prüfen.
Arzneimittel: Umtausch ausgeschlossen, weil …
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Lagerung von Arzneimitteln. Diese müssen so gelagert werden, dass ihre Qualität nicht gemindert wird. Hat ein Arzneimittel die Apotheke einmal verlassen, kann die ordnungsgemäße Lagerung weder geprüft noch gewährleistet werden. Im Nachhinein lässt sich die korrekte Lagerung der Arzneimittel durch den Kunden nicht mehr nachvollziehen und sicherstellen. Somit sind Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen.
Hoffen können Kunden dann nur auf die Kulanz des Inhabers. Auch wenn der Umtausch in vielen Branchen allgemein üblich ist, handelt es sich bei der Rücknahme von Arzneimitteln um eine Gefälligkeit des Unternehmers. Der Umtausch erfolgt daher auf freiwilliger Basis, schließlich vernichtet die Apotheke das zurückgegebene Produkt in der Regel.
In einigen Fällen ist die Apotheke jedoch zur Rücknahme verpflichtet, beispielsweise im Falle eines Rückrufes oder einer Fälschung.
Nicht-Arzneimittel: Kosmetik und Co.
Anders sieht die Rechtslage bei Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln aus. Für Apotheken vor Ort gibt es kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Mit dem Kauf – Ware gegen Geld – kommt es für Apotheke und Kunde zu einem bindenden Vertragsschluss, mit dem beide Seiten einverstanden sind. Auch hier ist also die Kulanz des Inhabers gefragt. Möglich ist in diesem Fall die Auszahlung des Geldes, die Abgabe eines Gutscheins oder der Umtausch in Ware. Wurde ein Kosmetikum nicht vertragen und es kam zu einer allergischen Reaktion, ist die Rücknahme in der Regel möglich. Nach Rücksprache mit dem Hersteller ist ein Ausgleich der Ware möglich, allerdings muss der Kunde dazu meist ein Unverträglichkeitsprotokoll ausfüllen.
Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht nicht generell ausschließen. Verbraucher dürfen online bestellte Arzneimittel innerhalb von 14 Tagen zurücksenden.
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