Die Verlängerung der Arbeitszeit ist während der Corona-Pandemie erlaubt. Von der bis Ende Juni befristeten Ausnahme sind auch Apothekenmitarbeiter betroffen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz gesetzlich festgelegt. Die Änderungen erlauben eine Ausweitung der Arbeitszeit auf zwölf Stunden pro Tag, eine Kürzung der Mindestruhezeit zwischen den Schichten auf neun Stunden sowie das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen – vorausgesetzt, dies ist „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig“ und eine Verlängerung der Arbeitszeit kann nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Einstellungen oder sonstiger personalwirtschaftlicher Maßnahmen vermieden werden.
Verlängerung der Arbeitszeit: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen zustimmen
Möglich sei dies laut Adexa-Juristin, Minou Hansen, jedoch nur „im Sinne einer Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Parteien, bei Apotheken also der Apothekenleitung sowie der oder dem einzelnen Apothekenangestellten. Eine einseitige Veränderung von Seiten der Inhaber*in ist nach wie vor nicht möglich.“
Generell gelte es zu beachten, dass geltende Arbeits-, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der Covid-19-Epidemie nicht ausgehebelt würden. „Es können auch jetzt keine neuen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die für die Beschäftigten schlechter sind als die geltenden tariflichen Regelungen. Dieses Vorgehen wird auch nicht durch das Direktionsrecht der Apothekenleitung gedeckt“, so Hansen.
Wer in Vollzeit in der Apotheke arbeitet, kommt laut Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein auf 40 Wochenstunden. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit nicht explizit vereinbart und festgehalten, kann der Inhaber festlegen, an welchen Tagen wie gearbeitet wird. Somit seien ohnehin und unabhängig von der derzeitigen Covid-19-Pandemie Zwölf-Stunden-Schichten möglich.
Vereinbarung ist individuell
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich eine Verlängerung der Arbeitszeiten vereinbaren. Dabei müsse eine derartige Vereinbarung mit jedem Mitarbeiter einzeln getroffen werden und gelte nicht für das komplette Team.
Stimmt ein Arbeitnehmer nicht zu, kann der Arbeitgeber laut Adexa eine Änderungskündigung aussprechen. Dies wäre jedoch für beide Seiten ein erhebliches Problem – der Angestellte verliert seinen Job und der Inhaber verliert eine Arbeitskraft, die gerade in der aktuellen Lage dringend gebraucht wird. Zudem kann eine Änderungskündigung bei mindestens zehn Beschäftigten gerichtlich überprüft werden.
Mehrarbeit und Zuschläge
„Von der Apothekenleitung einseitig angeordnete Mehrarbeit bleibt auch unter der Covid-19-ArbZV eine Ausnahmeoption, die zeitlich begrenzt und durch unvorhersehbare betriebliche Notfälle begründet sein muss“, so die Adexa.
Überstunden ab der 41. Stunde seien im Falle der Tarifbindung auch während der Corona-Epidemie mit den tariflichen Zuschlägen zu vergüten (§ 8 BRTV/RTV NR). Entsprechendes gelte auch für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Laut BRTV/RTV NR sind folgende Zuschläge festgelegt: Für Mehrarbeit ab der 41. bis 50. Stunde werden 25 Prozent der Grundvergütung und für Mehrarbeit ab 51. Stunde 50 Prozent der Grundvergütung fällig. Für Nachtarbeit sind es ebenfalls 50 Prozent der Grundvergütung, für Sonntag- und Feiertagsarbeit 85 Prozent.
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