Ob das Lager sortieren, eine komplizierte Rezeptur anfertigen oder den Pausenraum aufräumen: Manche Aufgaben in der Apotheke sorgen für Augenrollen. Erledigt werden müssen sie trotzdem. Denn einfach weigern darfst du dich nicht, oder? So viel vorweg: Bei Arbeitsverweigerung ist Vorsicht geboten.
Generell gilt: Eine Arbeitsverweigerung kann dich deinen Job kosten. Immerhin kommst du dadurch deinen vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nach. Dadurch kann dir unter anderem eine Gehaltskürzung drohen. Mehr noch: Da du außerdem das Weisungsrecht des/der Arbeitgeber:in missachtest, kann dir auch eine Abmahnung oder die Kündigung ins Haus flattern – bei wiederholter Weigerung sogar fristlos.
Doch unter gewissen Voraussetzungen darfst du dich auch weigern, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Dazu zählt beispielsweise ein sogenannter Gewissenskonflikt, wenn Aufgaben nicht mit deinem Gewissen beziehungsweise deinen moralischen Grundsätzen vereinbar sind. Dazu regelt § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. […] Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“
Beispiele hierfür wären, dass sich Forscher:innen weigern, an der Entwicklung eines potenziell krebserregenden Medikamentes mitzuwirken oder wenn sich ein/e Apothekenangestellte aus religiösen Gründen weigert, Rezepturen mit Alkohol herzustellen oder entsprechende Arzneimittel abzugeben. In einem solchen Fall sollte der/die Chef:in zunächst prüfen, ob er/sie eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den/die Mitarbeiter:in findet. Entscheidend ist jedoch, dass der Gewissenskonflikt schwerer wiegen muss als die Interessen des Arbeitgebenden.
Wichtig: Können Arbeitgeber:innen keine alternative Beschäftigung für den/die Mitarbeiter:in finden, kann eine personenbedingte Kündigung drohen.
Ist dein/e Arbeitgeber:in mit der Lohnzahlung in Verzug, kann eine Arbeitsverweigerung unter Umständen gerechtfertigt sein – ab welchem Zeitraum ist jedoch nicht eindeutig geregelt, wie die Apothekengewerkschaft Adexa informiert: „Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ab welchem Zahlungsrückstand eine Arbeitsverweigerung durch die Mitarbeiter gerechtfertigt ist; hier schwankt man zwischen 1,5 und zwei Monatsgehältern.“ Bevor du deine Arbeit niederlegst, solltest du den/die Chef:in jedoch darüber informieren und auch deine Gründe darlegen.
Arbeitsverweigerung wegen Corona?
Arbeitgeber:innen müssen mit entsprechenden Maßnahmen für einen größtmöglichen Schutz ihrer Angestellten sorgen, erst Recht in Zeiten der Corona-Pandemie. Hast du dennoch Angst vor einer Infektion, kannst du zusätzlich eigene Maßnahmen ergreifen oder den/die Chef:in bitten, nachzusteuern oder dir eine Tätigkeit im Backoffice zuzuteilen. Einfach der Apotheke fernbleiben darfst du jedoch nicht, denn dies gilt als Arbeitsverweigerung und kann mit Gehaltskürzungen oder gar einer Kündigung bestraft werden. Liegen triftige Gründe für die Arbeitsverweigerung vor, beispielsweise, weil Arbeitgebende wiederholt gegen die Arbeitsschutzmaßnahmen verstoßen, „kann auch ein Zurückbehaltungsrecht infrage kommen. Der Beschäftigte kann dann der Arbeit fernbleiben, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren“, heißt es vom DGB. Allerdings gilt es hier, mit Vorsicht vorzugehen. So solltest du nachweisen können, dass es zu Verstößen kam und du diese angesprochen hast.
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