Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag: Was gilt wann?
Apothekenangestellte hatten in diesem Jahr Grund zur Freude, denn es gibt bereits zwei neue Gehaltstarifverträge. Das Problem: Nicht alle Kolleg:innen profitieren davon. Denn statt Tarifbindung setzen einige Chef:innen auf individuelle Verträge. Aber das muss nicht immer negativ sein. Was gilt in puncto Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag?
Die gute Nachricht vorweg: Drei Viertel der PTA haben einen Tarifvertrag, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 von PTA IN LOVE Ende letzten Jahres gezeigt hat. Damit dürfte ein Großteil der Kolleg:innen durch die neuen Gehaltstarifverträge zwischen der Apothekengewerkschaft Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken beziehungsweise der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein von mehr Gehalt profitieren. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass ein Viertel der Befragten keine Tarifbindung, sondern „nur“ einen normalen Arbeitsvertrag besitzt. Doch was ist eigentlich der Unterschied und was gilt es in puncto Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag zu beachten?
Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag: Darauf kommt es an
„Gehalts- und Rahmentarifverträge bilden die Basis für die meisten Arbeitsverhältnisse in den öffentlichen Apotheken“, heißt es von der Adexa. Und das gilt nicht nur für das Gehalt, sondern auch für Urlaubstage, Arbeitszeiten und weitere Rechte und Pflichten von Angestellten und Chef:innen. „Das Besondere an einem Tarifvertrag ist, dass die ausgehandelten Arbeitsbedingungen für die Mitglieder in den Verbänden unmittelbar und zwingend gelten. Das bedeutet: Nicht jede und jeder Beschäftigte muss mit dem Arbeitgeber einzeln verhandeln, sondern kann automatisch die Regelungen des Tarifvertrags für sich in Anspruch nehmen“, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Der Haken: Ein Tarifvertrag greift nur, wenn beide Seiten – also Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in – Mitglied in der jeweiligen Tariforganisation sind. Für Apothekenangestellte ist dies die Adexa, für Chef:innen der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken beziehungsweise die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein. Andernfalls besteht in der Regel keine Tarifbindung und der Anspruch auf Leistungen aus dem Tarifvertrag erlischt. Gleiches gilt für diejenigen, die nicht im jeweiligen Tarifgebiet beschäftigt sind.
Das Problem: Wie der PTA-Gehaltsreport 2021 zeigt, sind nur 10 Prozent der befragten Kolleg:innen Mitglied der Adexa. Für einige Kolleg:innen gibt es jedoch ein „Schlupfloch“: So kann der Tarifvertrag auch als Grundlage für den Arbeitsvertrag genutzt werden, wodurch Beschäftigte auch ohne Tarifbindung von den vereinbarten Leistungen profitieren können.
Womit wir beim Arbeitsvertrag sind. Auch dabei handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die Rechte, Pflichten und Ansprüche der Parteien regelt. Aber: „Diese Vereinbarungen sind unabhängig von den jeweils geltenden Tarifverträgen und liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der tarifschließenden Parteien (ADEXA, ADA, TGL)“, stellt die Adexa klar. Es kann, aber muss sich nicht an die Vorgaben des Tarifvertrags gehalten werden. Stattdessen wird meist eine „individuelle Vereinbarung zwischen den einzelnen Beschäftigten und ihrer Apothekenleitung“ getroffen, beispielsweise was das Gehalt, die Wochenarbeitszeit und andere Aspekte angeht.
Das heißt aber nicht automatisch, dass PTA mit einem individuellen Arbeitsvertrag schlechter behandelt werden als diejenigen mit Tarifbindung. In einigen Fällen werden die Leistungen aus dem Tarifvertrag sogar noch übertroffen. Mehr noch: Bestehen beide Vereinbarungen parallel, gilt in Sachen Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag stets die für Arbeitnehmer:innen günstigste Regelung, informiert der DGB. Sieht der Tarifvertrag beispielsweise eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für Vollzeitkräfte vor, der Arbeitsvertrag aber nur 38, greift letzterer.
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