Die Apotheke gehört vielleicht auf den ersten Blick nicht zu den Arbeitsplätzen mit einem hohen Verletzungsrisiko. Allerdings ist der Finger schnell im BtM-Tresor eingeklemmt oder der Fuß umgeknickt. Auch ein Sturz von der Leiter ist nicht ausgeschlossen. Und dann ist da noch der Weg zur Arbeit.
Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall muss zum einen mit der dienstlichen Tätigkeit oder dem unmittelbaren Arbeitsweg in Verbindung stehen. So gilt beispielsweise eine Verletzung bei der Arbeit in der Rezeptur, der Sturz von der Leiter beim Verräumen der Ware im Lager oder der verknackste Fuß auf dem Weg von der Offizin zum Generalalphabet zu den Arbeitsunfällen.
Der Gang zur Toilette oder in den Personalraum ist ebenfalls versichert. Für den Toilettenbesuch an sich oder die Mittagspause selbst entfällt allerdings der Versicherungsschutz.
Auch Wegeunfälle gehören zu den Arbeitsunfällen, vorausgesetzt das Missgeschick geschieht auf dem direkten Weg zur Arbeit und es werden keine privaten Dinge erledigt. Es muss also der zeitlich oder geographisch kürzeste und schnellste Weg genommen werden. Wer auf dem Weg zur Arbeit noch einen kleinen Umweg oder Abstecher in der Bäckerei, beim Arzt oder an der Tankstelle macht, verwirkt seinen Versicherungsschutz. Wer jedoch seine Kinder in die Schule oder die Kita bringt, ist abgesichert. In jedem Fall ist der Arbeitsgeber bei einem Wegeunfall am besten in Schriftform zu informieren.
Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Teamfeiern sind ebenfalls abgesichert, vorausgesetzt es handelt sich um ein von der Apotheke offiziell ausgerichtetes Event. Allerdings sollte nicht allzu sehr über den Durst getrunken werden, denn es gelten die gleichen Promillegrenzen wie im Straßenverkehr.
Wer springt ein
Arbeitsunfälle sind über die Berufsgenossenschaft (BG) abgesichert. Für Apothekenmitarbeiter springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für Heil- und Hilfsmittel oder Reha. Fällt ein Apothekenangestellter mehr als drei Tage infolge eines Arbeitsunfalls aus, muss dies bei der BG gemeldet werden. Fällt der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen aus, springt die BG ein und der Arbeitgeber muss kein Gehalt mehr zahlen.
Kleine Unfälle können im sogenannten „Verbandsbuch“ der Apotheke dokumentiert werden. Dies ist wichtig, wenn es im späteren Verlauf zu Komplikationen kommt. Es sollte stets festgehalten werden, wann und wo der Unfall passiert ist sowie bei welcher Tätigkeit. Außerdem muss dokumentiert werden, wie es zu dem Unfall kam und ob weitere Personen beteiligt waren.
Welcher Arzt ist der Richtige?
Nach einem Arbeitsunfall ist so schnell wie möglich ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. In der Regel handelt es hierbei um einen Orthopäden oder Chirurgen, der eine Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung innehat. Welcher D-Arzt in der näheren Umgebung der Apotheke zu finden ist, verrät meist ein Aushang.
Wer nicht zu einem D-Arzt, sondern in ein Krankenhaus oder zu einem anderen Arzt gebracht wird, sollte unbedingt angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
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