Was PTA und andere Apothekenangestellte während ihrer Pause machen und wo sie diese verbringen, ist ihnen überlassen. So weit, so bekannt. Aber was gilt, wenn dir währenddessen etwas zustößt? Zählt ein Unglück im Pausenbereich der Apotheke als Arbeitsunfall?
Passiert dir während deiner Pause in der Apotheke ein Unfall, wird es knifflig. Denn nicht immer handelt es sich um einen Arbeitsunfall. So ist beispielsweise der Gang zur Toilette, zum Restaurant oder zur Kaffeemaschine noch über den Schutz der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abgesichert. Am Ort selbst handelt es sich dagegen um eine Privatangelegenheit. Doch was gilt, wenn du in oder vor der Apotheke bleibst – beispielsweise um kurz frische Luft zu schnappen – und dabei verunglückst? Ob auch ein Unglück im Pausenbereich als Arbeitsunfall gilt, hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zu entscheiden.
Unfall im Pausenbereich zählt als Arbeitsunfall
Geklagt hatte ein Angestellter, der sich an seinem Arbeitsplatz kurz in den ausgewiesenen Pausen- beziehungsweise Raucherbereich begab, um frische Luft zu schnappen. Dabei wurde er durch ein Arbeitsfahrzeug verletzt. Dies wollte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkennen, weil sich der Vorfall im Pausenbereich ereignete und der Beschäftigte somit keiner beruflichen Aufgabe nachging. Auch den Einwand des Mannes, wonach er einer betriebsbezogenen Gefahr ausgesetzt war, wies die BG ab und argumentierte, dass er sich freiwillig in diese Gefahr gebracht habe.
Das sah das LSG jedoch anders. Denn der Unfall mit dem Arbeitsfahrzeug sei eine spezifische Betriebsgefahr, der Angestellte im alltäglichen Straßenverkehr nicht ausgesetzt sind. Stattdessen müssten sie generell darauf vertrauen können, während einer gestatteten Pause in einem extra ausgewiesenen Bereich keinen erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine „spezifische Betriebsgefahr, die zu einem Unfallversicherungsschutz auch in einer Zeit ohne betriebsbezogene Verrichtung führt“, heißt es im Urteil. Folglich greife der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unter diesen Umständen nicht nur im unmittelbaren „räumlich-zeitlichen“ Umfeld des konkreten Arbeitsplatzes. Die Richter:innen werteten den Vorfall im Pausenbereich somit als Arbeitsunfall.
Das Gericht ließ eine Berufung an das Bundessozialgericht zu, weil es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handele.
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