Apotheke ohne Kittel ist wie Sommer ohne Sonnenschein. Der weiße Begleiter ist vor allem im HV kaum wegzudenken. Doch ist dieser überhaupt Pflicht und darf der/die Arbeitgeber:in dir bestimmte Kleidung vorschreiben? Wir verraten, was in puncto Arbeitskleidung in der Apotheke gilt.
So viel vorweg: Seit der Corona-Pandemie hat sich in Sachen Arbeitskleidung in der Apotheke einiges getan. Immerhin gehören neben regelmäßigen Tests auch Masken zu deinem Arbeitsalltag. Beides fällt dabei sogar unter die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Das heißt, du darfst nicht frei entscheiden, ob du sie nutzt oder nicht. „Weigert sich der Arbeitnehmer, kann dies sogar als Vertragsverstoß abgemahnt werden“, informiert der Deutsche Gewerkschaftbund (DGB). Finanziell kannst du jedoch aufatmen, denn allgemein ist im Arbeitsschutzgesetz geregelt, dass die Kosten für derartige Maßnahmen nicht von den Beschäftigten zu tragen sind. In puncto Masken sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung für die Beschaffung und Bezahlung Folgendes vor: „Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete Masken zur Verfügung stellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.“
Achtung: Entscheidest du dich freiwillig für das Tragen einer bestimmten Schutzkleidung in der Apotheke, musst du die Kosten selbst tragen.
Doch was gilt weiter „abwärts“ bei der Arbeitskleidung in der Apotheke? Fest steht in jedem Fall: Zu knapp oder zu knallig sollte das Outfit in der Apotheke nicht ausfallen. Mithilfe von Berufskleidung wie T-Shirts mit dem Apotheken-Logo wollen Apothekeninhaber:innen oftmals für ein einheitliches Erscheinungsbild und einen Wiedererkennungswert in der Apotheke sorgen, also ein betriebliches Interesse verfolgen. Überwiegt Letzteres gegenüber den persönlichen Interessen der Mitarbeiter:innen, ist es grundsätzlich zulässig, wenn dein/e Chef:in in der Apotheke eine bestimmte Bekleidung verlangt – solange diese nicht „gegen die guten Sitten“ verstößt. Eine entsprechende Vereinbarung sollte schriftlich zwischen beiden Parteien festgehalten werden. „Arbeitsvertragliche Klauseln, die das Tragen einheitlicher Berufskleidung vorschreiben, sind wirksam“, heißt es vom DGB. Damit sind Arbeitnehmer:innen auch in diesem Fall zum Tragen verpflichtet. Die Beschaffung der Arbeitskleidung liegt allerdings in der Regel bei dem/der Arbeitgeber:in. Sollen sich Angestellte an den Kosten beteiligen, muss dies im Arbeitsvertrag entsprechend festgehalten werden, zum Beispiel als sogenanntes Kleidergeld. Dabei sollte der Betrag jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen, so der DGB.
Wichtig: Musst du in der Apotheke eine bestimmte Arbeitskleidung tragen, gilt auch die Umkleidezeit vor Ort als Arbeitszeit – egal ob es sich um Schutzkleidung oder ein von der/dem Chef:in gewünschtes Extra handelt. Das ging aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervor. Mit Absicht beim Umziehen trödeln solltest du jedoch trotzdem nicht.
Arbeitgeber:innen dürfen jedoch nicht nur eine Berufsbekleidung anordnen, sondern unter gewissen Umständen auch bestimmte Kleidungsstücke oder Accessoires untersagen. Beruft sich der/die Apothekenleiter:in beispielsweise auf das Neutralitätsgebot, kann er/sie in der Regel das Tragen von politischen oder religiösen Zeichen verbieten. Die Regelung muss dann jedoch ausnahmslos für alle Mitarbeiter:innen, Zeichen und Symbole gelten, nicht nur für einzelne.
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