Name und Anschrift der Apotheke sind beim BtM-Rezept Pflicht. Aus Platzgründen kann es jedoch sein, dass die Angabe auf der Vorderseite andere wichtige Angaben überdeckt. Ist dies der Fall, darf auf die Rückseite ausgewichen werden. Kommt ein Stempel zum Einsatz, ist auf die richtige Farbe zu achten.
Welche Angaben auf dem BtM-Rezept aufgetragen werden müssen, gibt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) vor. Dabei gelten Vorgaben für Verschreibende sowie für die Apotheke. In § 12 Absatz 3 heißt es:
„Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:
- Name und Anschrift der Apotheke,
- Abgabedatum und
- Namenszeichen des Abgebenden.“
Wo genau die Angaben aufgedruckt werden müssen, regelt die Technische Anlage 2. Demnach sind Anschrift und Co. bei Muster-16-Formularen in der letzten Zeile des roten Verordnungsfeldes zu positionieren, und zwar ohne das Formularkennzeichen zu überschreiben.
Stempel auf der Rückseite in Rot
Ausnahmen gibt es bei BtM-Rezepten. Name und Anschrift der Apotheke sowie Abgabedatum sollen neben „Rp.“ aufgebracht werden. Möglich ist dies ein- oder wenn nötig zweizeilig. Weiter als bis zum rechten Rand des Versichertenkartenbereiches im roten Verordnungsfeld darf der Aufdruck jedoch nicht reichen. Finden die Angaben auf der Vorderseite keinen Platz, kann der Apothekenstempel auch auf die Rückseite. Dazu heißt es in der Technischen Anlage 2 „Werden Name und Anschrift der Apotheke nicht gedruckt, ist der Apothekenstempel auf der Rückseite des Verordnungsblattes mit roter Stempelfarbe aufzubringen.“
Rot auf Vorderseite tabu
Auf der Vorderseite von Rezepten ist die Farbe Rot tabu. In der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist zu lesen: „Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“ Dies gilt bezogen auf die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung.
Arztunterschrift darf auch nicht rot sein
Auch die Arztunterschrift darf nicht rot sein. Rot gilt bei Kassenrezepten als Blindfarbe, denn Rottöne sind auch in violett zu finden und werden von den Rechenzentren beim Scannen herausgefiltert und somit nicht erkannt. Die Mediziner:innen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) darauf hingewiesen und zum Teil angehalten, auf rote Stifte zu verzichten. So ist dies beispielsweise bei der KV Nordrhein der Fall: „Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben, dafür darf kein roter Stift verwendet werden“.
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