In den Apotheken wird gegen Corona geimpft, und das soll auch so bleiben, wie einem Entwurf zu den „Übergangsregelungen zur Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen und antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19“ zu entnehmen ist. Die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung sollen in das Sozialgesetzbuch (SGB) V überführt werden.
Langsam wird es eng, denn die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung laufen in Kürze aus. Eine Verlängerung ist aber in Sicht und befindet sich gerade in der Ressortabstimmung. Konkret geht es um das Impfen gegen Corona in der Apotheke, die Vergütung der Impfstoffe und die Abgabe von antiviralen Corona-Arzneimitteln.
Corona-Impfstoffe: Vergütung von Großhandel und Apotheke
Die Übergangsregelung zur Vergütung von Großhandel und Apotheken für die Abgabe von Corona-Impfstoffen soll in den neu geschaffenen §§ 419 und 420 geregelt werden. Apotheken sollen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für jede abgegebene und selbst verabreichte vom Bund beschaffte Durchstechflasche 7,58 Euro plus Mehrwertsteuer erhalten.
Der pharmazeutische Großhandel soll vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für Transport, Konfektionierung und Organisation eine Vergütung von 7,45 Euro plus Mehrwertsteuer für jede an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche erhalten. Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör wird ein zusätzliches Honorar in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche gezahlt.
Stellen Apotheken nachträglich ein digitales Impfzertifkat aus, soll die Vergütung auch im kommenden Jahr 6 Euro betragen. Der Nachtrag im Impfausweis soll weiterhin mit 2 Euro vergütet werden.
Antivirale Corona-Arzneimittel: Vergütung von Großhandel und Apotheke
Der Großhandel soll vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für die Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Corona-Arzneimittel eine Vergütung von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung erhalten. Apotheken sollen 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung an Patient:innen erhalten und 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung an Ärzt:innen. Wird das Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes geliefert, sollen Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer erhalten.
Apotheken sollen dauerhaft impfen dürfen
Außerdem ist eine Änderung im Infektionsschutzgesetz vorgesehen. Apotheker:innen sollen dauerhaft zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt werden – eine entsprechende Schulung vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang sind auch Anpassungen im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geplant.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Überstunden: Wann fallen (keine) Steuern an?
Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …