Apothekenleiter:innen sind im Durchschnitt 53,5 Jahre alt, wie die „Zahlen, Daten, Fakten 2022“ der Abda zeigen. Wird eine Apotheke verkauft, sind die Sorgen bei den Angestellten groß und es stellen sich verschiedene Fragen: Ist eine Kündigung möglich? Bleiben die Arbeitsverhältnisse wie gewohnt bestehen?
Fest steht: Wird die Apotheke verkauft, übernimmt der/die neue Inhaber:in nicht nur das Inventar, sondern auch das Personal. Denn Apothekenmitarbeiter:innen sind in der Regel bei der Apotheke angestellt und nicht bei der/dem Inhaber:in. Der/die neue Chef:in tritt also in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein – somit werden alle im Arbeitsvertrag festgehaltenen Vereinbarungen mit dem Kauf der Apotheke übernommen. Geregelt sind die Rechte und Pflichten des Betriebsüberganges in § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Tipp: Angestellte müssen über den Verkauf der Apotheke informiert werden. PTA sollten also möglichst noch vor dem Verkauf alle mündlichen Vereinbarungen zu Arbeitszeiten, Stundenanzahl oder Urlaubsanspruch schriftlich im Arbeitsvertrag festhalten.
Apotheke verkauft: Droht die Kündigung?
Eine Kündigung, die aufgrund des Apothekenverkaufs ausgesprochen werden würde, wäre unwirksam. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist jedoch unter Beachtung der geltenden Fristen möglich.
So können neue Chef:innen den Angestellten verhaltensbedingt kündigen. Aber auch eine ordentliche Kündigung ist möglich. Stichwort: Probezeit. „Die Regelungen aus § 613 a sind folglich nicht als absoluter Kündigungsschutz zu verstehen“, klärt Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen auf. Die einjährige Schutzfrist beziehe sich auf die Fortgeltung der tariflichen Bindung, wenn die vorhergehende Apothekenleitung tarifgebunden war und die neue es nicht ist. Dann darf sie sich erst nach zwölf Monaten von den Tarifbestimmungen lösen, stellt Hansen klar.
Merke: Alle Rechte und Pflichten, die durch einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem/der neuen Chef:in und der/dem PTA und dürfen innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf nicht zum Nachteil von PTA geändert werden. Ändern sich allerdings der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen innerhalb der Einjahresfrist, können die Rechte und Pflichten vorzeitig geändert werden. Auch bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags, dessen Anwendung zwischen neuen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vereinbart wird, ist eine vorzeitige Änderung möglich.
Dürfen PTA kündigen?
PTA dürfen innerhalb eines Monats, nachdem sie schriftlich über den Verkauf der Apotheke informiert wurden, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen – sowohl bei dem/der alten als auch bei dem/der neuen Arbeitgebenden.
Was gilt bei Schwangeren?
„Eine Kündigung ist unwirksam, falls die Apothekenleitung zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft wusste – oder falls die Mitarbeiterin diese Information innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kündigung nachgereicht hat“, so Hansen. Der Schutz greife bis vier Monate nach der Entbindung beziehungsweise für die gesamte Dauer der Elternzeit.
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