Apotheke ohne Apotheker:in? Stundenweise Vertretung durch PTA „nicht zielführend“
Der Vorschlag von CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß, PTA die kurzfristige Vertretung von Apotheker:innen zu erlauben, stößt bei PTA und dem Bundesverband der PTA (BVpta) auf Begeisterung. Bei der ABDA löst die Idee keinen Jubel aus – die Standesvertretung „lehnt auch die stundenweise Vertretung von Apotheker:innen durch PTA als nicht zielführend ab.“
Fachkräfte händeringend gesucht! Gutes Personal ist schwer zu finden. Das gilt auch in den Apotheken. CDU-Politiker Krauß hat eine praktische Lösung. So sei es denkbar, dass PTA mit mindestens fünf Jahren Berufspraxis für Apotheker:innen stundenweise einspringen. „Durch eine entsprechende Berufserfahrung haben PTA ein Gespür entwickelt, inwieweit sie den Kunden helfen können“, so Krauß. Möglich sei auch, die Vertretung an eine Weiterbildung zu knüpfen.
Bislang dürfen Apothekenleiter:innen gemäß § 2 Apothekenbetriebsordnung nur von Apotheker:innen oder wenn dies nicht möglich ist, von Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen vertreten werden. Und so soll es bleiben, wenn es nach der ABDA geht. Bei der Standesvertretung stößt der Vorschlag auf Ablehnung.
„In der Apothekenbetriebsordnung ist eindeutig geregelt, dass immer ein Apotheker oder eine Apothekerin in der Apotheke anwesend sein müssen. Diese Regelung dient der Arzneimittelsicherheit und damit vor allem der Patientensicherheit“, teilt eine Sprecherin mit. So könnten sich die Patient:innen sich darauf verlassen, dass immer eine approbierte Fachkraft anwesend ist, die möglicherweise auftretende Probleme zusammen mit der PTA lösen kann.
„Dieses pharmazeutische Sicherheitsnetz ist auch für berufserfahrene PTA unverzichtbar. Deshalb lehnen wir auch die stundenweise Vertretung von Apotheker:innen durch PTA als nicht zielführend ab.“
Die ABDA hatte sich bereits im Zuge der PTA-Reform gegen eine Kompetenzerweiterung ausgesprochen. § 7 Apothekengesetz sei in Gefahr. Demnach ist der/die Apothekenleiter:in zur persönlichen Leitung der Apotheke in „eigener Verantwortung“ verpflichtet. „Dieser Verpflichtung kann der Apothekenleiter nicht gerecht werden, wenn PTA in ‚eigener Verantwortung‘ Entscheidungen treffen, ohne dass der Apothekenleiter oder ein Apotheker die Möglichkeit hat, korrigierend einzugreifen.“ Auch Pharmazieingenieur:innen und Apothekerassistent:innen, die den/die Apotheker:in in seiner/ihrer Abwesenheit aus Besitzstandswahrung befristet vertreten dürfen, arbeiten unter Verantwortung des/der Apotheker:in und nicht in eigener Verantwortung, stellte Dr. Christiane Eckert-Lill im Oktober 2019 im Zuge der Novellierung des PTA-Gesetzes klar.
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