PTA dürfen nicht ohne Apotheker:in die Apotheke öffnen, denn PTA arbeiten unter Aufsicht. Grundlage ist die Apothekenbetriebsordnung. Werden die Vorgaben nicht eingehalten und arbeiten PTA in der Apotheke ohne Aufsicht, drohen Strafen. Und auch wenn PKA im HV Arzneimittel abgeben, ist mit Konsequenzen zu rechnen.
Die Ferienzeit hat begonnen und sorgt in den Apotheken zusätzlich für Personalengpässe. Da kann es vorkommen, dass PTA die Apotheke ohne Anwesenheit eines/einer Apotheker:in öffnen und einige Zeit alleine in der Apotheke sein sollen. Doch das ist nicht erlaubt. Auch nicht, wenn der/die Apotheker:in „nur mal eben in der Bäckerei um die Ecke den Pausensnack holt.“
„Pharmazeutische Tätigkeiten, die von pharmazeutisch-technischen Assistenten, pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden, ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen.“
Außerdem regelt das Apothekengesetz (ApoG), dass die Apotheke durch den/die Apothekenleiter:in persönlich beaufsichtigt werden muss. Demnach verpflichtet die Betriebserlaubnis zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
Achtung: Haben PTA eine Abzeichnungsbefugnis, entbindet das nicht von der Aufsicht und der Anwesenheitspflicht, denn es müssen beispielsweise Privatrezepte vor der Abgabe einem/einer Apotheker:in zur Kontrolle vorgelegt werden. Ohne Apotheker:in und allein – sprich ohne Aufsicht – dürfen PTA nicht in der Apotheke sein.
Keine Vertretungsbefugnis für PTA
Eine Vertretungsbefugnis, wie sie in der Vergangenheit diskutiert wurde, haben PTA nicht. Laut § 2 Abs. 5 ApBetrO müssen sich Apothekenleiter:innen, wenn sie ihre Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnehmen, durch eine/n Apotheker:in vertreten lassen. Möglich ist dies insgesamt drei Monate im Jahr. Kann die Apothekenleitung der Vorgabe nicht nachkommen, ist eine Vertretung durch Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen möglich, sofern diese in Bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet sind und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt waren – allerdings darf die Vertretung vier Wochen im Jahr nicht überschreiten.
PTA ohne Aufsicht: Welche Strafe droht?
Sind PTA ohne Apotheker:in in der Apotheke, handelt es sich gemäß § 36 Nr. 2d ApBetrO um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. „Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] entgegen § 3 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt.“ Mehr noch: § 7 Bundesapothekerordnung (BApO) macht sogar den Widerruf der Approbation möglich.
Wer haftet?
„Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.“ Aber nicht nur der/die Apothekenleiter:in, auch die Filialleitung ist für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich. Und auch PTA und PKA können bestraft werden.
PKA im Handverkauf
PKA dürfen in der Kosmetik unterstützen, zu den Produkten beraten und diese auch verkaufen. Rezepte beliefern und OTC- sowie Rx-Arzneimittel abgeben, ist für PKA allerdings tabu. Denn laut ApBetrO ist es verboten, „pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen.“
Ein Verstoß wird laut § 25 ApoG mit einer Geldbuße bestraft, und zwar werden auch PKA zur Kasse gebeten, denn PKA haben in diesem Fall gegen § 25 Absatz 1 Nummer 5 verstoßen. „Die Zusage der Hauptapothekenleitung, etwaige Bußgelder oder die Verantwortung zu übernehmen, greift nicht nach außen“, informiert Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen. „Allen Beteiligten drohe ein Verfahren vor der Landesapothekerkammer.“
Nein sagen
Was können PTA und PKA tun, wenn von ihnen verlangt wird, gegen geltende Vorschriften zu verstoßen? Den/die Chef:in ansprechen, ist der erste Schritt. Ändert sich nichts, kann im nächsten Schritt der/die zuständige Pharmazierät:in oder die Kammer informiert werden. Eine andere Möglichkeit kann es sein, die Apotheke zu wechseln. Allerdings ist nicht klar, ob in der neuen Apotheke das gleiche Vorgehen herrscht. Außerdem sollten PTA ohne Aufsicht und PKA im HV bedenken, dass auch sie unter Umständen berufsrechtlich belangt und mit einer Geldbuße bestraft werden können.
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