Die AOK Plus hat in puncto Pflegehilfsmittel-Pauschale eine unbürokratische Lösung. Die Pflegebedürftigen können sich durch eine Apotheke oder ein Sanitätshaus versorgen lassen oder die benötigten Pflegehilfsmittel selbst kaufen und direkt mit der Kasse abrechnen. Allerdings müssen nur an drei aufeinanderfolgenden Monaten Quittungen eingereicht werden, dann kommt das Geld als monatliche Dauerzahlung von der Kasse direkt aufs Konto.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ein Rezept braucht es nicht. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Das übernimmt in der Regel der Leistungserbringer – sprich die Apotheke oder das Sanitätshaus der Wahl –, der auch die Kosten direkt mit der Kasse abrechnet. Die AOK Plus hat jedoch noch eine weitere Option parat.
AOK Plus: Pflegehilfsmittel nach drei Quittungen als Dauerzahlung
„Alternativ können sich die Versicherten ihre Pflegehilfsmittel selbst kaufen und wir erstatten die Kosten auf Nachweis mit den entsprechenden Belegen“, teilt die Kasse mit. „Reichen Sie uns in drei aufeinanderfolgenden Monaten Quittungen von jeweils mindestens 40 Euro ein, erhalten Sie ab dem vierten Monat die Leistung als monatliche Dauerzahlung. Quittungen und Nachweise sind dann nicht mehr erforderlich“, heißt es im Infoblatt zur Kostenerstattung.
Aufgrund der gestiegenen Preise für Pflegehilfsmittel wurde die monatliche Pauschale auf 60 Euro erhöht. „Einen Automatismus zur Erhöhung der Pauschale aufgrund der vorübergehenden gesetzlichen Erhöhung gibt es nicht“, so eine Sprecherin. Wer die erhöhte Pauschale erhalten will, muss nachweisen, dass in einem Monat mindestens 60 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ausgegeben wurden.
Erstattung oberhalb des Höchstbetrages möglich
Eine Lösung gibt es auch für Versicherte mit dauerhaft erhöhtem Bedarf. „Hat der Versicherte einen dauerhaft höheren Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und kann der Versicherte über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten seinen Bedarf mit höheren Ausgaben als den Höchstbetrag belegen, erhält dieser den Betrag zukünftig regelmäßig auch ohne das erneute Vorlegen von Kaufbelegen“, so eine Sprecherin. „Die Pflegebedürftigen sollen die benötigten Leistungen in der oft sowieso schwierigen Pflegesituation möglichst unbürokratisch erhalten.“
60 Euro statt 40 Euro
Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wurde rückwirkend zum 1. April 2020 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Ausnahmeregelung gilt bis längstens 30. September 2020.
Der Hessische Apothekerverband informiert die Apotheken über das Abrechnungsprozedere. „Sie können also vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.“
Für die Zeit vom 1. April bis längstens 30. September „empfiehlt der DAV eine angemessene freie Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen“, so der Hessische Apothekerverband.
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