Fällt in der Apotheke jemand krankheitsbedingt aus, heißt das für die Kolleg:innen und die Apothekenleitung umplanen. Damit das möglichst selten vorkommt, sollen finanzielle Anreize für Motivation sorgen. Wir verraten, was du zum Anwesenheitsbonus wissen solltest.
Während sich immer mehr Angestellte aus Pflichtgefühl auch zur Arbeit schleppen, wenn sie sich eigentlich nicht 100-prozentig fit fühlen – Stichwort Präsentismus –, nutzen andere die Drei-Tage-Frist bis zur Attestvorlage nur allzu gerne aus und melden sich des Öfteren krank. Um „Blaumacher:innen“ einen Riegel vorzuschieben und die Krankentage zu reduzieren, setzen manche Arbeitgebende auf eine besondere Gegenmaßnahme: den sogenannten Anwesenheitsbonus.
Richtig gehört, eine Prämie für die Anwesenheit auf der Arbeit. Denn dies ist laut Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt – im Gegensatz zur Gehaltskürzung bei oder wegen Krankheit. Beim Anwesenheitsbonus handelt es sich um eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. „Mit der Prämie sollen Arbeitnehmer zur Arbeit motiviert werden, Krankheitstage sollen sinken“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Welche Regelungen gelten beim Anwesenheitsbonus?
Wie hoch der Betrag ausfällt, vereinbaren Arbeitgebende und Arbeitnehmende individuell im Arbeitsvertrag. Gleiches gilt für die jeweiligen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Beschäftigte Anspruch darauf haben. Ein Beispiel: Die Apothekenleitung kann einen Anwesenheitsbonus von insgesamt 500 Euro in Aussicht stellen, wenn du im Kalenderjahr keinen Krankentag hast. Alternativ könnte auch eine Prämie pro Quartal oder Monat vereinbart werden. Das Ziel bleibt gleich: Die Zahl der Krankentage drosseln.
Denn: „Der Arbeitgeber erspart sich so die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die besonders bei häufigen Kurzerkrankungen erheblich zu Buche schlägt. Außerdem muss er sich nicht um eine Vertretung für den erkrankten Mitarbeiter oder sich um eine Umorganisation der anfallenden Arbeit bemühen“, so der DGB weiter.
Bist du doch einmal krank, kann der/die Arbeitgeber:in den Anwesenheitsbonus – anders als das reguläre Gehalt – entsprechend kürzen. Die volle Summe erhältst du somit nur bei null Fehltagen, anschließend kann je nach Anzahl abgestuft werden. Dazu heißt es im Entgeltfortzahlungsgesetz: „Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.“ Das Besondere: Chef:innen dürfen die Prämie nicht einfach wahllos schmälern, sondern müssen sich auch dabei an gesetzliche Vorgaben halten. Pro versäumtem Arbeitstag dürfen maximal 25 Prozent „des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt“ gekürzt werden.
Übrigens: Krankheit bewahrt nicht vor Kündigung. Aber einfach so kündigen dürfen Arbeitgeber:innen auch nicht, denn es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss beispielsweise eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Mehr zur Kündigung wegen Krankheit erfährst du hier.
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