Im Juni tagte der Beirat nach § 52b Absatz 3b Arzneimittelgesetz (AMG) zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Thema war auch die angespannte Liefersituation bei Antibiotikasäften.
Der Winter 2022/23 war von Lieferengpässen bei Kinderantibiotika geprägt. Ende April 2023 hat das Bundesgesundheitsministerium schließlich einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 AMG für antibiotikahaltige Säfte für Kinder bekanntgegeben.
Antibiotische Kindersäfte mit beispielsweise Amoxicillin oder Penicillin sind weiterhin auf der Liste der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldeten Lieferengpässe zu finden. Für Infectocillin Saft 400 und 500 (Infectopharm) ist das voraussichtliche Ende des Engpasses auf Ende April 2025 datiert. 1 A Pharma kann den Cefadroxil-haltigen Trockensaft voraussichtlich erst wieder Ende Oktober dieses Jahres liefern.
„Weiterhin besteht ein Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder für einzelne Wirkstoffe“, so der Beirat. Stark eingeschränkt zur Verfügung stehen momentan Antibiotikasäfte mit den Wirkstoffen Penicillin V, Amoxicillin, Clarithromycin, Cefadroxil und Sultamicillin. Zwar konnten Importe die Lage etwas entspannen, aber die allgemeine Situation ist weiterhin angespannt.
Aber nicht nur Antibiotikasäfte sind von Lieferengpässen betroffen, auch orale Darreichungsformen für Erwachsene sind knapp. Beispielsweise mit den Wirkstoffen Amoxicillin, Azithromycin und Doxycyclin. Letztere kommen auch zur Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) zum Einsatz. Die Arbeitsgemeinschaft ambulant tätiger Ärzt:innen für Infektionskrankheiten und HIV-Medizin (dagnä), die Deutsche Aidshilfe (DAH) und die Vertretung HIV-kompetenter Apotheken (DAHKA) schlagen Alarm. „Wir zehren von Vorräten und kratzen Restbestände zusammen – lange geht das nicht mehr gut“, so DAHKA-Vorstand Erik Tenberken.
Um die Versorgung hierzulande mit Doxycyclin-haltigen Arzneimitteln zu sichern, wird es im Einzelfall gestattet, Ware in englischer, französischer und portugiesischer Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Die Ausnahmeregelung ist zeitlich befristet.
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