„Apotheke und Familie sind super miteinander vereinbar“, sagen zwei Drittel der PTA. Kein Wunder, dass mehr als jede/r zweite Kolleg:in teilzeitbeschäftigt ist, wie der PTA-Gehaltsreport zeigt. Der Anspruch auf Teilzeit besteht dabei schon während der Elternzeit. Doch wann darf der/die Chef:in Nein sagen?
Anspruch auf einen Wechsel von Voll- auf Teilzeit besteht für alle Angestellten, die länger als sechs Monate in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und bei deren Arbeitgeber:in mehr als 15 Beschäftigte tätig sind. Der Wunsch auf eine Verringerung der Arbeitszeit muss dabei schriftlich und mit ausreichend Vorlauf geäußert werden. So weit, so bekannt.
Vor allem viele Eltern entscheiden sich für eine Teilzeitbeschäftigung, oftmals schon während der Elternzeit. Möglich macht dies das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). In § 15 Absatz 5 ist dazu Folgendes geregelt: „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen.“ Eine Einigung zwischen Chef:innen und Angestellten soll dabei innerhalb von vier Wochen erzielt werden. Der/die Chef:in darf den Wunsch nur ablehnen, wenn ein dringender betrieblicher Grund entgegensteht. Doch reicht der Bedarf nach flexiblen Arbeitszeiten und Arbeiten am Wochenende aus, um den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit abzulehnen? Das hatte das Arbeitsgericht Verden zu entscheiden.
Tipp: Während der Elternzeit dürfen Beschäftigte maximal 32 Wochenstunden arbeiten.
Teilzeit in Elternzeit: Chef legt zu Unrecht Veto ein
Was war passiert? Geklagt hatte eine Angestellte, die während ihrer Elternzeit von Voll- auf Teilzeit wechseln wollte, von ihrem Chef jedoch eine Absage erhielt. Konkret war es ihm offenbar ein Dorn im Auge, dass die Frau nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 14 Uhr arbeiten wollte. Im Unternehmen gibt es demnach ein Schichtsystem, wodurch auch Wochenendarbeit anfällt. Aus Gründen der Gerechtigkeit könnten die Sonderwünsche der Mitarbeiterin auf feste Arbeitszeiten daher nicht berücksichtigt werden, so die Begründung des Arbeitgebers. Stattdessen sei Flexibilität gefragt, um auch kurzfristige Ausfälle zu kompensieren, berichtet der DGB Rechtschutz, der den Fall betreut hat. Der Chef lehnte den Wunsch nach Teilzeit und festen Arbeitszeiten somit ab, ohne jedoch den genauen Grund anzugeben. Dagegen wehrte sich die Frau – mit Erfolg.
Denn die Aspekte „Flexibilität“ und „Gerechtigkeit“ könnten nicht als dringende Gründe betrachtet werden, die eine Ablehnung der Teilzeit während der Elternzeit rechtfertigen würden, erläutert der DGB das Urteil. Mehr noch: Da diese Begründungen erst im Nachgang – beziehungsweise vor Gericht – überhaupt geäußert wurden, durften sie ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach besteht ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, was im entsprechenden Fall zutraf. Die Frau durfte ihre Arbeitszeit also reduzieren.
Übrigens: War bereits vor der Elternzeit eine Beschäftigung in Teilzeit vereinbart, besteht der Anspruch darauf bei Rückkehr weiterhin.
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