Wer kennt es nicht: In der Kitteltasche oder deinem Fach in der Apotheke sammeln sich deine To-dos und beim Abarbeiten fällt dir wie durch ein Wunder ein „altes“ Rezept in die Hände. Die übliche Abrechnungsfrist ist bereits abgelaufen. Da stellt sich die Frage: Kommt die Apotheke noch an das Geld?
Apotheken geben Kassenrezepte innerhalb eines Monats in die Abrechnung. Die Rechnungslegung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Verordnung beliefert wurde. Hat die Apotheke die Frist versäumt, können die Rezepte zwar nachträglich in die Abrechnung gegeben werden, allerdings können die Kassen den Betrag kürzen. Wie hoch die Kürzung ausfällt, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich und in den Lieferverträgen geregelt.
„Alte“ Rezepte: Ersatzkassen dürfen nicht auf Null kürzen
§ 11 Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) enthält die Vorgaben zur Rechnungslegung. Demnach erfolgt die Rezeptabrechnung der Apotheke monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte. „Eine Überschreitung der Frist […] befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung“, heißt es in § 11. Bedeutet im Klartext: Die Ersatzkassen dürfen ein zu spät abgerechnetes Rezept nicht auf Null kürzen – aber dennoch den Erstattungspreis reduzieren.
Denn: Werden einzelne Rezepte mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist abgerechnet, dürfen die Ersatzkassen den Gesamtbruttobetrag um 5 Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln um 10 Prozent des Apothekenabgabepreises kürzen. Insgesamt ist jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse nur eine Kürzung von maximal 50 Euro zulässig, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Primärkassen
Komplizierter ist es bei den Primärkassen, denn hier gilt es, die einzelnen regionalen Lieferverträge zu beachten. In Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt dürfen die Primärkassen „Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt“ retaxieren. So darf der Rechnungsbetrag auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer gekürzt werden. Unter Umständen ist auch eine Nullretax möglich, nämlich dann, wenn die Apotheke seit mehr als sechs Monaten versäumt hat, das Rezept abzurechnen.
In Nordrhein-Westfalen rechnen die Apotheken grundsätzlich spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalenderrmonats, in dem die Lieferung erfolgte, Rezepte zulasten der Primärkassen ab. Versäumt die Apotheke die Frist und rechnet erst nach Ablauf des Monats März des Folgejahres ab, zahlt die Kasse laut Liefervertrag mindestens 75 v. H. des Apothekeneinkaufspreises.
In Niedersachsen muss das Rezept bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abgabe erfolgte, in die Abrechnung gegeben werden, sonst entfällt der Anspruch auf Vergütung.
In Bayern verliert die Apotheke ihren Vergütungsanspruch, wenn das Rezept nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem es beliefert wurde, der Primärkasse in Rechnung gestellt wird.
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