Ein Kittel hat viele Vorteile, vor allem für seine Taschen ist er beliebt. Doch genau hier lauert auch die Gefahr. So manches Rezept ist schon in den Tiefen der Tasche verschwunden. Aus den Augen aus dem Sinn, doch irgendwann taucht es wieder auf – und wie der Zufall es so will, wenn die Rezepte schon in der Abrechnung sind. Lässt sich ein altes Rezept trotzdem abrechnen?
Muss ein Rezept im Nachgang noch einmal bearbeitet werden, landet es häufig in der Kitteltasche oder im Fach des Mitarbeiters. Dort kann es mitunter eine lange Zeit verbringen, weil die Zeit zur Nachbearbeitung knapp ist oder bei allem Arbeitsstress schlichtweg nicht mehr daran gedacht wurde. Fällt es einem beim Aufräumen wieder in die Hände, kann mitunter die Abrechnungsfrist abgelaufen sein und der Apotheke ein finanzieller Nachteil entstehen. Die gute Nachricht – eine Kürzung auf Null ist zumindest bei den Ersatzkassen eigentlich nicht möglich.
Altes Rezept abrechnen: Innerhalb eines Monats
Apotheken können Kassenrezepte innerhalb eines Monats in die Abrechnung geben. Die Rechnungslegung beginnt am Monatsersten, in dem die Verordnung geliefert wurde. Hat die Apotheke die Frist versäumt, können die Kassen den Betrag kürzen.
Ersatzkassen
Der zwischen den Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossene Arzneiversorgungsvertrag regelt die Fristüberschreitung. Demnach dürfen die Kostenträger die Zahlung nicht komplett verweigern, aber Kürzungen vornehmen.
Werden einzelne Rezepte mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist abgerechnet, ist den Kassen eine Gesamtbruttokürzung um 5 Euro je Verordnungszeile gestattet – bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln sind es 10 Prozent des Apothekenabgabepreises. Allerdings dürfen die Ersatzkassen pro Abrechnungsmonat maximal um 50 Euro kürzen. Es sei denn, die Apotheke oder die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Primärkassen
Bei den Primärkassen regeln die einzelnen regionalen Lieferverträge die Fristüberschreitung. In Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sind Primärkassen „für Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt“, zur Retaxation berechtigt. Der Rechnungsbetrag darf auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer gekürzt werden. Hat die Apotheke seit mehr als sechs Monaten versäumt, das Rezept abzurechnen, darf teilweise oder unter Umständen sogar ganz gekürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch den Verzug ein finanzieller Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.
In Niedersachsen muss das Rezept bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abgabe erfolgte, in die Abrechnung, sonst entfällt der Anspruch auf Bezahlung.
In Bayern verwirkt die Apotheke den Anspruch auf Bezahlung, wenn das Rezept nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arzneimittel abgegeben wurde, der Primärkasse in Rechnung gestellt wird.
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