Als ausländische/r PTA in der Apotheke arbeiten: So geht´s
Es herrscht Fachkräftemangel, und zwar in nahezu allen Branchen. Auch in den Apotheken ist qualifiziertes Personal rar gesät. Eine Lösung sind Kolleg:innen aus dem Ausland. Doch bevor ausländische PTA die Arbeit in der Apotheke aufnehmen können, gilt es einiges zu beachten. Stichwort Anerkennung.
Generell gilt: Innerhalb der EU sollen Angehörige eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Wirtschaftsraums (inklusive der Schweiz) auch in anderen Mitgliedsstaaten in ihrem Beruf arbeiten können. Da es sich bei der Arbeit in der Apotheke jedoch um sogenannte reglementierte Berufe mit besonderer Verantwortung handelt, ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation notwendig. Was dabei für ausländische PTA gilt, regelt das PTA-Gesetz in Abschnitt 5. Demnach wird eine Ausbildung aus dem Ausland anerkannt, wenn „1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder 2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.“
Grundlage für die Erlaubnis, als ausländische/r PTA in einer deutschen Apotheke zu arbeiten, ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. Dafür müssen ausländische PTA einen Antrag stellen sowie einen Ausbildungsnachweis und entsprechende Arbeitszeugnisse vorlegen. Welche Unterlagen genau benötigt werden, ist in §§ 31 und 32 PTAG geregelt und wird von den zuständigen Behörden vorgegeben. Die Beurteilung muss innerhalb von maximal drei Monaten nach dem Einreichen erfolgen.
Übrigens: Verschiedene PTA-Schulen wie die Völker-Schule Osnabrück unterstützen ausländische PTA durch bundesweite Anerkennungskurse. Vorausgesetzt werden dafür ein Abschluss im Bereich Pharmazie, ein Gleichwertigkeitsbescheid der zuständigen Anerkennungsbehörde sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B1 oder höher.
Ausländische PTA müssen auch sprachlich überzeugen
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung ist der jeweilige Regierungsbezirk, in dem gearbeitet werden soll. „Wenn noch keine Stelle gefunden wurde, wird vom ,beabsichtigten Arbeitsort‘ und/oder Wohnort ausgegangen“, stellt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) klar. Die BLAK informiert außerdem, dass alle Angehörigen der Gesundheitsfachberufe – und somit auch PTA – im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung fachsprachliche Kompetenzen besitzen müssen. Diese müssen mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen und über eine Fachsprachenprüfung nachgewiesen werden.
Grünes Licht für die Arbeit in der Apotheke gibt es, wenn es keine Unterschiede zur hierzulande geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gibt oder wenn diese durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden können. Andernfalls sind weitere Prüfungen oder Anpassungslehrgänge notwendig, bevor im Anschluss die Erteilung der Berufserlaubnis folgt.
Die anfallenden Kosten für das Anerkennungsverfahren müssen ausländische PTA selbst tragen oder Unterstützung beantragen.
Für Apotheker:innen aus dem Ausland gibt es mit dem Europäischen Berufsausweis (EBA) ein elektronisches Verfahren, um die Qualifikation in einem reglementierten Beruf in einem anderen EU-Land anerkennen zu lassen.
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