Heute treten die Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft. Auf uns alle kommen Neuerungen zu – und dabei ist nicht nur die Rede vom Ende der kostenlosen Bürgertests für alle, sondern auch von möglichen Diskussionen in der Apotheke. Denn einen Gratis-Corona-Test gibt es für Impfunfähige nur bei Vorlage eines Attests.
Knapp acht Monate hatten alle Bürger:innen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Doch ab heute ist Schluss. Warum? Weil inzwischen genügend Impfstoff zur Verfügung steht, um allen Bürger:innen ein Impfangebot machen zu können. Anspruch auf Gratis-Corona-Tests haben nur noch einzelne Personengruppen. Und das sind asymptomatische Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keinen Impfschutz erlangen konnten. Wer zu dem Personenkreis gehört, ist in der TestV verankert.
Wer hat ab heute Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test?
- Kontaktpersonen
- impfunfähige und abgesonderte Personen (§ 4a TestV: Bürgertestungen), dazu zählen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona impfen lassen können wie beispielsweise Schwangere im ersten Trimenon (Schwangere ab dem zweiten Trimenon und Stillende haben per se keinen Anspruch auf einen kostenlosen Test)
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gilt bis 31. Dezember)
- (ausländische) Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist (gilt bis 31. Dezember)
- Teilnehmer/innen an Impfstudien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen
Welche Nachweise müssen in der Apotheke vorgelegt werden?
Achtung! Impfunfähige aufgrund einer medizinischen Kontraindikation müssen ein ärztliches Attest in der Apotheke vorlegen, wenn sie einen kostenlosen Bürgertest machen lassen wollen. Das Attest muss zwar keine Diagnose, aber den Namen des/der Impfunfähigen, die Anschrift und das Geburtsdatum sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten. Das Attest kann zeitlich befristet sein, beispielsweise, wenn die medizinische Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Bei Schwangeren kann der Mutterpass als Nachweis dienen. Außerdem muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden.
Kontaktpersonen, die aufgrund einer Meldung in der Corona-Warn-App einen kostenlosen Test durchführen lassen wollen, müssen keinen gesonderten Nachweis einer Arztpraxis oder des Gesundheitsamts vorlegen. Es genügt der Warnhinweis in der App.
Muss der Nachweis dokumentiert werden?
Hier liefert die Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt die Antwort: „Wichtig: Keine Kopien notwendig! Eine Erhebung und Archivierung dieser Nachweise (Kopie) ist nicht erforderlich und hierfür gibt es datenschutzrechtlich keine Rechtsgrundlage.“ Der Testgrund sei in der mit personenbezogenen Daten zu führenden Auftrags- und Leistungsdokumentation anzugeben.
Wie oft kann kostenlos getestet werden?
Bürgertests nach § 4a können mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.
Wie hoch ist das Testhonorar?
Das Honorar für kostenlose Bürgertests bleibt unverändert. Zwar stand eine Erhöhung im Raum, doch die Umsetzung blieb aus. Für die Sachkosten können 3,50 Euro je Test abgerechnet werden, für Durchführung und Co. 8 Euro – macht 11,50 Euro je Test.
Wer nicht anspruchsberechtigt ist, muss den Corona-Test aus eigener Tasche zahlen. Der Preis ist frei kalkulierbar.
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