Neue Aufgaben, weniger Geld, andere Filiale: Vor Änderungen im Job sind auch PTA nicht gefeit. Um diese durchzusetzen, greifen Chef:innen mitunter zur sogenannten Änderungskündigung. Doch was hat es damit auf sich und welche Regelungen gelten?
Generell gilt: Durch das Weisungsrecht darf die Apothekenleitung bestimmen, wie, was, wann und wo gearbeitet wird. Will der/die Chef:in dich beispielsweise in eine andere Filiale versetzen, steht ihm/ihr dies zu. Schwierig wird es jedoch, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes regelt. Besteht beispielsweise Tarifbindung, können Arbeitgebende nicht einfach das Gehalt kürzen, auch wenn es finanziell nicht gerade rosig um die Apotheke bestellt ist. Gleiches gilt für das Streichen von bezahltem Urlaub oder einer höheren Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem Lohn. So weit, so bekannt.
Aber Vorsicht: Das heißt nicht, dass Chef:innen ihre Interessen überhaupt nicht durchsetzen können. Stichwort Änderungskündigung. Dabei handelt es sich um eine Art Ultimatum für Angestellte. Der/die Chef:in kündigt den bisherigen Arbeitsvertrag und bietet parallel einen neuen an – allerdings oftmals zu schlechteren Bedingungen. Damit behalten Beschäftigte ihren Job nur, wenn sie sich damit einverstanden erklären. Wer sich weigert, fliegt.
Fristen gelten auch bei Änderungskündigung
Die gute Nachricht: Einfach aus heiterem Himmel erwartet dich in der Regel keine Änderungskündigung. Stattdessen müssen Arbeitgebende wie bei einer regulären Kündigung die entsprechenden Fristen beachten, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Hinzu kommt, dass der neue Vertrag die jeweilige Änderung genau festlegen muss. „Es reicht also zum Beispiel nicht aus, wenn das Angebot lautet: ,Sie werden in eine andere Filiale versetzt.‘ Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber die Filiale genau benennt.“ Arbeiten mindestens zehn Kolleg:innen in deiner Apotheke und bist du dort seit mehr als sechs Monaten beschäftigt, greift zudem das Kündigungsschutzgesetz, sodass die Änderungskündigung auch sozial gerechtfertigt sein muss, heißt es vom DGB.
Achtung: Fristlos kann eine Änderungskündigung nur dann erfolgen, wenn die Apothekenleitung genau darlegen kann, warum es ihr unzumutbar ist, dich bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unter den alten Vertragsbedingungen zu beschäftigen.
Wie reagieren?
Bleibt nur noch die Frage, wie du mit einer Änderungskündigung umgehen solltest. So viel vorweg: Es kommt auf dich an beziehungsweise darauf, ob du deinen Job behalten möchtest. Falls ja, könntest du das neue Angebot einfach annehmen und die angepassten Bedingungen akzeptieren. Bist du dagegen bereit für einen Jobwechsel, musst du nicht auf das Angebot des/der Chef:in eingehen und kannst die verbleibende Frist nutzen, um dich nach etwas Neuem umzusehen.
Kniffliger wird es, wenn du zwar den Job behalten, aber den neuen Vertrag nicht akzeptieren möchtest. Einerseits kannst du dich mit einer Klage gegen die Kündigung wehren. Bekommst du dabei Recht, bleibt dein alter Vertrag bestehen. Verlierst du allerdings, sind sowohl der alte Job als auch das neue Angebot futsch.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Vertragsanpassung unter Vorbehalt anzunehmen und anschließend rechtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Damit signalisierst du deinem/deiner Arbeitgeber:in, dass du grundsätzlich nicht damit einverstanden bist, aber im Falle einer Niederlage vor Gericht trotzdem unter den neuen Bedingungen weiterarbeiten würdest. Hier kommt es jedoch auf das Timing an. Das neue Angebot muss innerhalb der Kündigungsfrist (unter Vorbehalt) angenommen werden, spätestens aber 3 Wochen, nachdem die Änderungskündigung zugegangen ist, heißt es vom DGB. Innerhalb dieser Zeit muss auch die Kündigungsschutzklage beim Gericht eingehen. Im Anschluss heißt es abwarten.
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