Die Nullretax ist zwar eingeschränkt, aber dennoch nicht ganz vom Tisch. Die Kassen haben noch immer die Möglichkeit der Vollabsetzung. In den Apotheken heißt es also weiterhin: Augen auf bei der Rezeptabgabe und -kontrolle.
Eine Nullretax ist ausgeschlossen, wenn die Dosierungsangabe fehlt, das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist, Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wird – ausgenommen Verordnungen, für die verkürzte Belieferungsfristen festgelegt wurden –, die Abgabe des Arzneimittels erfolgte, bevor das Rezept vorgelegt wurde oder die Genehmigung bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Trotz der Einschränkungen über das Lieferengpassgesetz, sind Vollabsetzungen möglich. Unter anderem, wenn:
- die Arztunterschrift fehlt,
- die Arztunterschrift mit einem roten Stift erfolgte – Rot gilt bei Kassenrezepten als Blindfarbe, denn Rottöne sind auch in violett zu finden und werden von den Rechenzentren beim Scannen herausgefiltert und somit nicht erkannt. Die Mediziner werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) darauf hingewiesen und zum Teil angehalten, auf rote Stifte zu verzichten. Außerdem heißt es in der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB): „Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“ Dies gilt bezogen auf die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung.
- der Arztstempel fehlerhaft ist
- eine Rezeptfälschung als solche erkannt wird. Im Arzneiliefervertrag Hessen § 3 Absatz 9 ist dies Schwarz auf Weiß nachzulesen. „Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Lieferungen aufgrund gefälschter Verordnungen zu bezahlen, wenn die Fälschung bei Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Liegen Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Fälschung begründen, oder ergeben sich sonstige Bedenken, ist die Apotheke verpflichtet, das Mittel vorerst nicht abzugeben und den Arzt zu informieren.“
- eine Falschabgabe erfolgt ist
- eine unklare Verordnung vorliegt
- kein Austausch Import/Original bei gesetzten Aut-idem-Kreuz, wenn Rabattvertrag vorliegt
- Vorgaben beim Nachfolgeartikel nicht beachtet: „Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“(§ 8 Rahmenvertrag)
- die Rezeptgültigkeit überschritten wurde – inklusive 3-Tage-Puffer bei Verordnungen, für die eine Belieferungsfrist von 28 Tagen gilt.
- bei BtM der Vorlagezeitraum überschritten wurde oder die Beladungsmenge bei Pflastern fehlt
- Diagnose bei Hilfsmittelverordnungen fehlt
- Hilfsmittel und Arzneimittel auf einem Rezept
- Vorgaben der OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittelrichtlinie) nicht beachtet
- Entlassrezept:
- bei BtM- und T-Rezepten sind Aufkleber sowohl bei Primär- als auch bei Ersatzkassen nicht erlaubt
- Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode ist nur noch für Reha-Ärzt:innen gestattet
- Facharztbezeichnung auf BtM- und T-Rezepten fehlt – darf nicht ergänzt werden
- bei Rezepturen Reichdauer von sieben Tagen zulasten der Primärkassen überschritten
- Vorgaben zur Verordnungsmenge nicht eingehalten.
Dies sind nur einige Beispiele, die Apotheken im Blick behalten sollten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
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