Das Aut-idem-Kreuz darf nur von Verschreibenden gesetzt und auch wieder aufgehoben werden. Die Ausnahmen der Pandemie gelten nicht mehr. Wird das Kreuz von der Apotheke aufgehoben oder nicht bei der Abgabe beachtet, greift der im Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) geregelte Retaxationsausschluss nicht.
Während der Corona-Pandemie war die Aufhebung des Aut-idem-Kreuzes durch die Apotheke erlaubt. Grundlage war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, doch die ist längst ausgelaufen und das ALBVVG enthält keinen Passus, der die Ausnahmeregelung fortführt. Einzig einige regionale Lieferverträge der Primärkassen gestatten einen Austausch. Ist dies der Fall, muss sich die Apotheke an die Abgaberangfolge halten.
Ist Aut-idem gesetzt, besteht ein Substitutionsverbot. Eine Ausnahme ist der Austausch zwischen Original und Import. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Feld maschinell oder handschriftlich markiert wurde. Die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch gemäß Rahmenvertrag nicht. Grundlage ist § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Hebt die Apotheke das Aut-idem jedoch auf und hält sich nicht an das Substitutionsverbot, riskiert sie eine Retaxation. Denn: Der Retaxationsausschluss besteht nicht bei gesetztem Aut-idem-Kreuz. Will die Apotheke abweichen, muss die Praxis die Änderung gegenzeichnen oder es ist ein neues Rezept einzuholen.
Die Nullretax ist durch das ALBVVG eingeschränkt. Die Kassen dürfen keine Vollabsetzung mehr vornehmen, wenn:
1. die Dosierangabe fehlt,
2. das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist,
3. die festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird – ausgenommen BtM- und T-Rezepte sowie Entlassrezepte und Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate
4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Möglich macht dies eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
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