In den Apotheken laufen derzeit E-Rezept-Dubletten auf, wie die Abda informiert. Apotheken können aus Sicht des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) jedoch nicht prüfen oder erkennen, ob die Praxis ein Rezept beabsichtigt oder aus Versehen mehrfach ausgestellt hat. Es könnte sich aber auch um falsch ausgestellte Wiederholungsverordnungen handeln oder um mehrfach ausgestellte Verordnungen aufgrund von Lieferengpässen.
E-Rezepte können nicht verloren werden. Somit werden auch keine Duplikate ausgestellt. Dennoch laufen in den Apotheken E-Rezept-Dubletten auf, weil Praxen ein und dieselbe Verordnung mehrfach ausstellen. Weil die Dubletten eine unterschiedliche Rezept-ID haben, sind sie grundsätzlich gültig. „Nach dem aktuellen Stand der Prüfung durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) sind diese Einzelrezepte bislang alle fachlich korrekt“, heißt es von der Abda.
Aktuell werde analysiert, wieso Ärzt:innen mehrfach E-Rezepte mit gleichem Inhalt ausstellen, anstatt die gewünschte Anzahl von Packungen auf einem einzelnen E-Rezept zu verordnen. Nach jetzigem Kenntnisstand war die Erstellung mehrerer gleicher E-Rezepte nicht immer beabsichtigt. Fest steht: Apotheken können weder erkennen noch prüfen, ob die E-Rezept-Dublette gewollt oder ungewollt ausgestellt wurde.
E-Rezept-Dubletten melden
Der DAV empfiehlt den Apotheken, sich dafür zu sensibilisieren. Laufen ungewöhnlich viele gleiche E-Rezepte, die nach Rücksprache nicht beabsichtigt ausgestellt wurden in der Apotheke auf, sollte eine Meldung an den jeweiligen Landesapothekerverband (LAV) erfolgen. Apotheken sollen die Rezept-ID, das verordnete Arzneimittel und Namen der ausstellenden Person übermitteln. „Um technische Fehler beheben und ein mögliches Missbrauchspotential bei kritischen Wirkstoffen begrenzen zu können, wäre es aus Sicht des DAV ebenfalls sinnvoll, dass der jeweilige LAV die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) über gemeldete Fälle informiert.“ Bei der späteren Abrechnungsprüfung sind eine Analyse und technische Nachvollziehbarkeit häufig nicht mehr zielführend.
Falsch ausgestellte Wiederholungsverordnungen?
Ärzt:innen können seit dem 1. April Wiederholungsrezepte ausstellen. Die Mehrfachverordnung ermöglicht nach der Erstabgabe bis zu drei weitere Abgaben des gleichen Arzneimittels. Für jede Abgabe wird ein eigenes E-Rezept erstellt, so dass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Somit erhalten Versicherte für jede Wiederholung einen extra E-Rezept-Token – ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept. Allerdings müssen Verschreibende den Beginn des Einlösezeitraumes festlegen, und zwar für jedes E-Rezept der Mehrfachverordnung. So können die einzelnen Verordnungen nicht auf einmal, sondern ab den von der Praxis festgelegten Zeitpunkten einlösen.
Eine andere Möglichkeit könnten Lieferengpässe sein. Werden mehere Packungen eines eingeschränkt verfügbaren Arzneimittels verordnet, kann das E-Rezept erst von der Apotheke abgerechnet werden, wenn alle Packungen geliefert wurden. Doch das kann mitunter dauern. Wird einzeln verorndet, ist dies für die Apotheke in puncto Abrechung besser.
Offensichtliche Fehler
Die Abda informiert nicht nur über E-Rezept-Dubletten, sondern auch über vermehrt auftretende offensichtlich fehlerhafte elektronische Verordnungen – beispielsweise mit nur bruchstückhaften Verordnungsinformationen.
Apotheken werden daher gebeten, deutlich falsch ausgestellte E-Rezepte an die Landesapothekerverbände und von dort anschließend dem DAV zu melden. Fallbeschreibung oder Screenshot, Rezept-ID und Betriebsstättennummer (BSNR) sollten übermittelt werden.
Egal, ob es sich um unerwünschte Dubletten oder falsche E-Rezepte handelt, diese sollten – gegebenenfalls nach Übermittlung der notwendigen Informationen an den LAV – gelöscht und nicht an den E-Rezept-Fachdienst zurückgegeben werden, so die Abda.
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