Das Hin und Her zum Rahmenvertrag geht weiter. Zum 1. November wurde die erste Änderungsvereinbarung getroffen. 2020 geht es in Sachen Import um die nächste Runde. GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf diverse Änderungen geeinigt.
Das ist neu:
§ 2 Absatz 13 und 14 „außer Vertrieb“ und „nicht verkehrsfähig“
Ein Arzneimittel, das als „außer Vertrieb“ gekennzeichnet ist, ist noch abgabefähig. Anders verhält es sich beim Status „nicht verkehrsfähig“.
Ein AV gekennzeichnetes Arzneimittel wird seit dem 1. November bei der Abgaberangfolge nach § 10 ff. – die vier preisgünstigsten Präparate oder preisgünstigen Importe – nicht mehr berücksichtigt. Die Abgabe ist allerdings noch erlaubt, wenn das Medikament die Austauschkriterien des Rahmenvertrages erfüllt.
Achtung: Die Software wurde diesbezüglich noch nicht umgestellt. Dies erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Ist ein Arzneimittel „nicht verkehrsfähig“, darf es nicht mehr abgegeben werden und wird dementsprechend in der Abgaberangfolge nicht berücksichtigt.
§ 17 Sonderregelungen im dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)
Neugefasst wurde Nummer 4. Hier geht es um den Fall, das der Arzt nur eine N-Bezeichnung verordnet hat, für die keine Packung vorrätig ist, oder die nach Packungsgrößenverordnung nicht definiert ist. Bislang durfte eine Packung aus dem nächstkleineren Normbereich geliefert werden, oder aber wenn diese nicht vorrätig war, die kleinste normierte Packung.
Jetzt werden die Fälle aufgeteilt.
Keine Packung, die dem verordneten Normbereich entspricht, ist vorrätig.
Es ist eine Packung aus dem nächstkleineren Normbereich, der in der Packungsgrößenverordnung definiert ist, abzugeben. Ist diese nicht vorrätig, darf die kleinste normierte Packung geliefert werden. Diese darf die dem verordneten Normbereich zugehörigen Stückzahl nicht überschreiten.
Der verordnete Normbereich ist nicht definiert.
In diesem Fall ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
Merke: Beide Neuregelungen dürfen nur angewendet werden, wenn die alternativen Packungen auch in der Apotheke vorrätig sind.
Anlage 1: Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel
Die Anlage wurde um einen Wirkstoff erweitert. Im Fall Teriparatid sind die biotechnologisch hergestellten Fertigarzneimittel Terrosa und Movymia seit Monatsbeginn austauschfähig.
Außerdem sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung nicht Gegenstand der Abgabepflicht für preisgünstige Importe.
Änderungen bei den Importen ab 1. Februar 2020
§ 2 Absatz 8 „preisgünstige Importarzneimittel“ wird neu gefasst.
Die 15/15 Regelung gilt seit dem 1. Juli schon nicht mehr. Seitdem gilt ein Import als preisgünstig (Packungsgröße ist identisch), wenn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abschläge der Abgabepreis bei Arzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro mindestens 15 Prozent günstiger sein. Kostet das Bezugsarzneimittel mehr als 100 Euro bis einschließlich 300 Euro, sind mindestens 15 Euro Preisabstand nötig, bei teureren Arzneimitteln muss der Import mindestens 5 Prozent günstiger sein. Das gilt ab 1. Februar kommenden Jahres nicht mehr. Dann muss auch der Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte berücksichtigt werden.
Unterliegen Referenzarzneimittel einer Festbetragsregelung, ist maximal der Festbetrag abzüglich der gesetzlichen Rabatte des Arzneimittels die Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit.
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