Passiert dir in der Apotheke ein Missgeschick, reagieren die Kolleg:innen und der/die Chef:in im besten Fall mit Nachsicht. Häufen sich die Vorfälle jedoch oder kommt es zu groben Fehlern, droht die Kündigung. Zuvor folgt aber in der Regel eine Warnung in Form einer Abmahnung. Doch was gilt dabei und wie solltest du dich verhalten, wenn du in der Apotheke eine Abmahnung erhalten hast?
„Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn eine Partei des Arbeitsvertrages (Arbeitgeber) die andere Partei (Arbeitnehmer) wegen eines Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag rügt, die Einstellung des vertragswidrigen Verhaltens verlangt und ihm für den Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen androht“, schreibt die Hessische Apothekerkammer. Die Hauptfunktion der Abmahnung in der Apotheke besteht somit darin, dich auf dein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und vor einer drohenden Kündigung zu warnen, wenn du dieses nicht änderst. Zu den möglichen Abmahnungsgründen gehören unter anderem:
- fehlerhafte Arbeit,
- unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes,
- unentschuldigtes Fehlen,
- häufiges Zuspätkommen,
- Verstöße gegen betriebliche Rauch- oder Alkoholverbote,
- Ausführen von Nebentätigkeiten, die die Haupttätigkeit beeinträchtigen,
- verspätete Krankmeldung
Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss nicht zwingend als solche benannt werden. Entscheidend ist allerdings, dass das Fehlverhalten inklusive Zeit und Ort konkret genannt und als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten erklärt wird.
Wichtig: Erhältst du eine verhaltensbedingte Kündigung, muss dieser mindestens eine Abmahnung vorangegangen sein, andernfalls ist sie laut Hessischer Apothekerkammer unwirksam.
Abmahnung in der Apotheke: Was tun?
So viel vorweg: Eine einmalige Abmahnung in der Apotheke ist zwar alles andere als angenehm, bedeutet aber nicht gleich das Ende deines Jobs. Änderst du anschließend dein Verhalten, sodass es nicht zur Kündigung kommt, hat die vorherige Abmahnung kaum Auswirkungen. Loswerden kannst du das Schreiben allerdings erst einmal nicht, denn es muss in deiner Personalakte festgehalten werden. Als Faustregel können hier laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) etwa zwei Jahre angenommen werden, je nach Arbeitgeber:in kann die Zeitspanne aber auch variieren. Anschließend solltest du deine/n Chef:in aktiv darum bitten, das Dokument aus der Akte zu entfernen. Hinzu kommt, dass das Schreiben mit der Zeit an Relevanz verliert, auch wenn es nicht automatisch wirkungslos wird. Sprich, wird dir beispielsweise erst Jahre später gekündigt, spielt die Abmahnung dafür in der Regel kaum noch eine Rolle.
Tipp: Wirst du aus deiner Sicht ungerechtfertigt abgemahnt, solltest du eine Gegendarstellung formulieren. Arbeitgeber:innen sind dann verpflichtet, beide Dokumente in deine Personalakte aufzunehmen. Das ist von Bedeutung, falls sich später ein Rechtsstreit entwickeln sollte.
Kommt es nach der Abmahnung weiterhin zu Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, entscheidet der/die Arbeitgeber:in, ob neue „Warn-Schreiben“ folgen oder du direkt die Kündigung erhältst. Nach der ersten gibt es nämlich laut DGB keine festgeschriebene Anzahl an weiteren Abmahnungen. Die verbreitete Annahme, dass eine Kündigung erst nach dreimaliger Abmahnung erfolgen kann, ist somit falsch. Wichtig ist nur, dass Angestellten zuvor deutlich klargemacht wurde, „dass ein konkretes Verhalten bei Wiederholung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt“, so der DGB weiter.
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