Achtung, Abmahngefahr! Die selbstgenähten Behelfsmasken für Mund und Nase dürfen nicht als „Schutz“ bezeichnet werden – unabhängig davon, ob die Stoffmasken verkauft oder gespendet werden. Wird darauf nicht geachtet, kann die Hilfsbereitschaft die fleißigen Näherinnen und auch die Apotheken, die die Masken anbieten, teuer zu stehen kommen, wie die IT-Recht Kanzlei München auf ihrer Homepage informiert.
Weil aufgrund der Corona-Pandemie Atemschutzmasken nur schwer zu bekommen sind, hatte unter anderem die Stadt Essen dazu aufgerufen, im DIY-Trend einen Behelf-Mund-Nasen-Schutz zu nähen. Doch auch der Hinweis, dass die selbstgenähte Maske nicht vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 schützen und lediglich die Verteilung von Tröpfchen reduzieren kann, genügt nicht, um eine Abmahnung zu verhindern.
Wer die Stoffmasken für den Eigenbedarf in Heimproduktion herstelle und nicht zur Abgabe an Dritte außerhalb des privaten Bereiches anbiete, habe nichts zu befürchten.
Das Problem bei den DIY-Masken
Atemschutzmasken sollen die Verbreitung von pathogenen Keimen durch Tröpfchen verhindern und gelten als Medizinprodukte der Klasse I im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Bevor ein Medizinprodukt allerdings auf den Markt kommt, muss es verschiedene Vorgaben erfüllen. Dazu gehören die klinische Leistungsbewertung, die CE-Kennzeichnung, eine Gebrauchsanweisung sowie die Kennzeichnung mit Namen und Anschrift des Verantwortlichen.
Stellen Freiwillige selbst Stoffmasken her, werden die Voraussetzungen laut Medizinproduktegesetz nicht erfüllt. „Problematisch ist nun, wenn der Händler die Selbstanfertigungen mit einer Bezeichnung versieht, die einen medizinischen Erfolg versprechen und/ oder das Produkt qualifiziertem medizinischen Equipment gleichstellen“, schreibt die Kanzlei. Denn dann werde eine „Widmung“ des Produktes im Sinne einer medizinischen Verwendungsbestimmung vorgenommen. Dafür würden jedoch die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt und Abmahngefahr drohe. Es bestehe Irreführung.
Auf „Schutz“ verzichten
DIY-Anbieter begeben sich ebenfalls aufs Glatteis und verstoßen gegen das Täuschungsverbot des Medizinproduktegesetzes, wenn sie den selbstgenähten Stoffmasken Wirkungen und Eigenschaften zusprechen, die diese nicht besitzen. Dies sei der Fall, wenn die Masken als „Mundschutz“, „Mundschutzmaske“ oder „Atemschutzmaske“ bezeichnet würden. Die Krux liege im Wort „Schutz“ und eine schützende Wirkung sei zertifizierten Medizinprodukten vorbehalten.
Besser sei es, die Masken als „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasenmaske“ oder „Behelfsmaske“ zu bezeichnen. Zulässig sei wohl auch die Bezeichnung „Behelfsmundschutz“, da der Zusatz „Behelf“ die medizinische Widmung relativiere.
Hinweise, dass die DIY-Maske kein Medizinprodukt sei oder keinen Übertragungsschutz von Tröpfchen darstelle, schützen nicht vor einer Abmahnung.
Bislang seien jedoch noch keine Abmahnungen bekannt.
Fazit: Wer DIY-Masken an Dritte weitergeben will, sollte genau auf die Bezeichnung achten und auf das Wörtchen „Schutz“ im Produktnamen verzichten.
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