Die Adventszeit ist offiziell eingeläutet und in vielen Apotheken läuft das Weihnachtsgeschäft bereits auf Hochtouren. Um für weihnachtliche Stimmung zu sorgen, darf auch die passende Weihnachtsdeko nicht fehlen. Doch was, wenn sich Angestellte weigern, daran mitzuwirken?
Ob Kürbisse, Luftschlangen oder Strandutensilien: Je nach Anlass erscheint das Apothekenschaufenster in unterschiedlichem „Gewand“. Und auch die Weihnachtsdeko darf nicht fehlen – genauso wenig wie der passende Auftritt in der Karnevalszeit. Wer sich um die Deko kümmert, unterscheidet sich je nach Team. Aber was gilt, wenn der/die Chef:in Angestellte mit der Deko beauftragt, sie sich jedoch weigern? Das hatte das Arbeitsgericht Freiburg vor Jahren in einem kuriosen Fall zu entscheiden.
Abmahnung wegen Weigerung zur Fastnachts- und Weihnachtsdeko?
Was war passiert? Eine Auszubildende sollte gemeinsam mit Kolleg:innen die Dekoration sowie den Getränkeausschank für die traditionelle Fastnachtsveranstaltung ihres Arbeitgebers übernehmen. Das Problem: Das Motto lautete „Vampire, Geister, Teufel und Hölle“. Für die Angestellte ein No-Go. Der Grund: Sie folgte der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Folglich erlaube es ihr Glaube nicht, den Teufel zu verharmlosen. Nachdem sie zuvor bereits die Beteiligung an der Weihnachtsdeko abgesagt hatte, weigerte sie sich daher ebenfalls, an der Fastnachtsdeko mitzuwirken.
Der Arbeitgeber sah dies jedoch als Arbeitsverweigerung an und reagierte mit einer Abmahnung. Der Fall landete vor Gericht. Und dieses entschied zugunsten des Chefs. Denn gemäß § 106 Gewerbeordnung haben Chef:innen das Direktionsrecht und können demnach entscheiden, was gearbeitet wird beziehungsweise entsprechende Aufgaben zuweisen. Angestellte stehen dabei in der Pflicht, diese zu erledigen – außer es wird gegen den Grundsatz des billigen Ermessens verstoßen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, so das Urteil.
Gewissenskonflikt muss akzeptiert werden
Demnach wogen die Interessen der Auszubildenden – genauer ihre Glaubensüberzeugungen – nicht schwerer als die des Arbeitgebers nach einem reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Stattdessen habe die Frau bereits bei Antritt der Ausbildungsstätte in einer Fastnachtshochburg ahnen müssen, bei ihrer Arbeit mit diesem Brauchtum konfrontiert zu werden. Die Weigerung, an der Fastnachts- und zuvor an der Weihnachtsdeko mitzuwirken, war folglich unrechtmäßig. Stattdessen hätte sie den entstandenen Gewissenskonflikt hinnehmen müssen. Die Abmahnung war also rechtmäßig.
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