Die Abgaberangfolge muss auch im Fall eines Lieferengpasses eingehalten werden. Zumindest nahezu vollständig. Das hat die Schiedsstelle entschieden. Damit bringt das Lieferengpassgesetz den Apotheken in dem Punkt keinen echten Vorteil. Das gilt auch für die Entscheidung, dass die Lieferengpasspauschale pro Zeile und nicht pro Packung abgerechnet werden kann.
Beim Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungs-Gesetz (ALBVG) gab es Klärungsbedarf. Und zwar in mehreren Punkten.
Abgaberangfolge bei Lieferengpässen
Ein Streitpunkt war § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Abweichend […] können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“
Der DAV vertritt die Ansicht, dass die Apotheke in der Abgabe flexibel ist und lediglich prüfen muss, welches Arzneimittel gemäß Rahmenvertrag abzugeben ist. Und auch, wenn es mehrere Rabattpartner gibt, müsse nur für ein Präparat die Verfügbarkeit geprüft werden. Der GKV teilt diese Auffassung jedoch nicht. Demnach muss die Apotheke alle Rabattartikel auf Verfügbarkeit prüfen und bei zwei Großhändlern entsprechende Verfügbarkeiten stellen. Sind diese nicht lieferbar, muss die Abgaberangfolge durchlaufen werden und eines der vier preisgünstigsten Präparate geliefert werden. Fallen diese auch aus, ist dies zu dokumentieren und die Abgaberangfolge weiterhin zu beachten. Dies bringt der Apotheke jedoch keine Erleichterung.
Doch die Schiedsstelle kommt zu dem Schluss, dass im Rahmenvertrag festgehalten werden muss, dass auch im Falle eines Lieferengpasses die übliche Abgabereihenfolge nahezu vollständig eingehalten werden muss, bevor die erweiterten Auswahlregularien greifen. Demnach müssen Rabattartikel und die vier preisgünstigsten Präparate geprüft werden.
Engpasspauschale pro Zeile
Klärungsbedarf gab es auch beim Lieferengpasshonorar. Die Engpass-Prämie ist ebenfalls im ALBVVG verankert. Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung wurde der Grundstein für den Apothekenzuschlag in Höhe von 50 Cent im Falle eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a SGB V gelegt. Vorausgesetzt, das abzugebende Arzneimittel ist nicht lieferbar und deswegen muss ausgetauscht werden. Unklar war, ob der Zuschlag pro Packung oder pro Zeile abgerechnet werden kann.
Mit der Entscheidung der Schiedsstelle herrscht Klarheit: Bei der Lieferengpasspauschale gilt der Zeilen- und nicht der Packungsbezug.
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