Apotheken dürfen zwar grundsätzlich Teilmengen abgeben, aber die Abrechnung ist noch nicht vollständig geklärt. Daher rät der Bremer Apothekerverband von der Notlösung im Falle der Nichtverfügbarkeit ab.
Seit dem 1. August gelten die Regeln des Lieferengpassgesetzes. Diese sind an die Nichtverfügbarkeit geknüpft. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht in einer angemessenen Frist verfügbar, muss die Apotheke dies dokumentieren und darf einen Austausch vornehmen. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Teilmengen: Keine Abgabe weil das Sonderkennzeichen fehlt
Somit ist die rechtliche Grundlage für die Abgabe von Teilmengen gelegt, aber die Abrechnung ist noch offen, denn § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO als Grundlage für die Bedruckung hat die Gültigkeit verloren.
Wie der Verband informiert, widerspreche der GKV-Spitzenverband einer weiteren Verwendung der zuvor verwendeten Sonderkennzeichen – 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge) und 06461133 (weitere Teilmengenabgabe).
Daher lautet die Empfehlung: Bis zur Klärung auf die Abgabe von Teilmengen verzichten, da die Abrechnung derzeit nicht sichergestellt werden kann.
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