Während der Corona-Pandemie gelten verschiedene Lockerungen, um die Arzneimittelversorgung zu sichern und unnötige Mehrfachkontakte zu vermeiden. Gestattet ist auch die Abgabe von Teilmengen mit Sonder-PZN.
Das Auseinzeln, also die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung, war bislang nur auf ausdrückliche ärztliche Anweisung möglich. Mit Inkrafttreten der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist seit 22. April 2020 vorübergehend im Ausnahmefall „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“ gestattet.
Teilmengen: Zwei Sonder-PZN
Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar und die Apotheke gibt eine Teilmenge ab, ist bei der Erstabgabe zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufzudrucken, in das Feld „Faktor“ kommt eine „1“ und in das Feld „Taxe“ eine „0“. Apotheken dürfen bei der Erstabgabe den vollen Preis des Arzneimittels abrechnen und die gesetzliche Zuzahlung kassieren. Bei der ersten Abgabe können alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden.
Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, ist die Pharmazentralnummer des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und das Feld „Taxe“ die „0“ aufzudrucken, denn es darf nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dazu wird das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufgedruckt. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung ist zu leisten.
Lockerungen während der Corona-Pandemie im Überblick
Ist das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
Vorrangig muss mit dem abzugebenden Arzneimittel versorgt werden. Ist dieses nicht in der Apotheke vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf dieses abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der Patient damit versorgt werden.
Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel (aut-simile, Austausch auf einen anderen Wirkstoff der gleichen Klasse) abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch im Falle eines Austauschverbotes durch den Arzt (aut-idem-Kreuz).
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der Verordnung abweichen im Hinblick auf:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM),
- die Packungsanzahl (gilt nicht für BtM),
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM).
Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Die Lockerungen gelten auch für Privatrezepte.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Adexa-Positionspapier: Aufstiegschancen für PTA
Am 16. Dezember stellt Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Vertrauensfrage und ebnet damit den Weg für Neuwahlen. An die neue …
Arbeitszeitverlängerung: (k)ein Anspruch auf mehr Gehalt?
Weil das Personal knapp ist, verlangen Chef:innen von ihren Mitarbeitenden oftmals, mehr zu arbeiten. Handelt es sich dabei nicht nur …
Achtung, Nachzahlung? Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden
Während sich einige PTA regelmäßig über eine Rückzahlung bei der jährlichen Lohnsteuererklärung freuen dürfen, werden andere zur Nachzahlung aufgefordert. Doch …