Ob Isopropanol und Ammoniak zur Reinigung oder Natronlauge für den Abfluss – in der Apotheke fragen Kund:innen immer wieder nach Chemikalien. Doch bei der Abgabe gibt es einiges zu beachten.
Eines vorweg: Apotheken sind nicht verpflichtet, Chemikalien abzugeben, es besteht kein Kontrahierungszwang, wie die Landesapothekerkammer Hessen informiert. Werden in der Apotheke Chemikalien abgegeben, sind verschiedene Vorschriften zu beachten.
Chemikalienverbotsverordnung
Die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die Vorgaben zum Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten. Sie regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen und legt Anforderungen fest, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind. Als Abgabe ist die Übergabe oder der Versand an den/die Erwerber:in oder die Empfangsperson definiert. Also auch die Abgabe von Chemikalien in der Apotheke.
Wer darf in der Apotheke Chemikalien abgeben?
Gemäß § 6 ChemVerbotsV dürfen Chemikalien von Personen abgegeben werden, die den nach § 11 erforderlichen Sachkundenachweis erbringen, die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen und mindestens 18 Jahre alt sind.
§ 11 Sachkundenachweis
Apotheker:innen, Pharmazieingenieur:innen und PTA sind zwar aufgrund ihrer Ausbildung umfassend sachkundig, müssen aber den Nachweis der Sachkunde regelmäßig erneuern. Die Sachkunde verfällt nicht, muss aber erneuert werden, dazu ist keine erneute Sachkundeprüfung nötig. Möglich ist die Erneuerung durch:
- eine halbtägige Fortbildung von vier Stunden und eine erneute Fortbildung nach drei Jahren
- eine eintägige Fortbildung von acht Stunden und eine erneute Fortbildung nach sechs Jahren
Der Sachkundenachweis ist seit Juni 2019 vom pharmazeutischen Personal mit einer Qualifikation, die mehr als sechs Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die unter die Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung fallen, informiert die Abda.
So ist ein Sachkundenachweis unter anderem nötig, wenn Methanol (GHS06), Diethylether (H224), Kalium- oder Natriumnitrat (GHS03), Kaliumpermanganat (GHS03) und Wasserstoffperoxid >= 50 Prozent (GHS03) abgegeben werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Chemikalie an eine/n berufliche/n oder private/n Verwender:in abgegeben wird. „Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Wasserstoffperoxid bis 12 Prozent, dürfen jedoch auch in Zukunft ohne Sachkundenachweis abgegeben werden“, so die Abda.
Abgabe von Wasserstoffperoxid
Bei der Abgabe von Wasserstoffperoxid an private Endverbraucher:innen gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013. Demnach ist die Abgabe von H2O2 von mehr als 12 Prozent an diese Personengruppe verboten. Die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent an berufliche Verwender:innen ist zulässig, vorausgesetzt die berufliche oder gewerbliche Verwendung ist plausibel.
Gefahrstoffverordnung
Gemäß § 4 GefStoffV müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen gekennzeichnet werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Außerdem sind Name, Anschrift und Telefonnummer der Apotheke, die Menge und die EG-Nummer auf dem Etikett anzugeben. Tastbare Gefahrenhinweise müssen ebenfalls einen Platz finden. Hinzu kommen kindergesicherte Verschlüsse. Für Gefäße bis einschließlich 125 ml gilt eine vereinfachte Kennzeichnung.
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