Nach Jahren in der Apotheke flattert auf einmal die Kündigung ins Haus? Was erst einmal für jede Menge Frust und Tränen sorgt, kann sich jedoch als wahrer Segen herausstellen. Immerhin kannst du dir nun eine neue Herausforderung suchen – und eine hübsche Abfindung gibt es zur Kündigung auch, oder? Wir verraten dir, was du dazu wissen solltest.
Das Wichtigste vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt, wenn dieser im Tarifvertrag festgelegt ist. Darüber informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Im Bundesrahmentarifvertrag ist dies allerdings nicht zu finden. Trotzdem besteht für dich unter Umständen noch Hoffnung, und zwar dann, wenn dein/e Arbeitgeber:in eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und einen Rechtsstreit vermeiden möchte.
Denn selbst wenn Corona gerade auch in der Apotheke einiges durcheinanderwirbelt, gibt es in der Krise kein Sonderkündigungsrecht. Es müssen also die gültigen arbeitsrechtlichen Spielregeln eingehalten werden. Es gelten die üblichen Vorschriften in puncto Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Sozialauswahl und die Regelungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Gültigkeit. Somit sind sozial ungerechtfertigte Kündigungen unzulässig.
Wer glaubt, eine unberechtigte Kündigung erhalten zu haben, kann eine Kündigungsschutzklage anstreben. Dazu ist allerdings eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung und dass mehr als zehn Mitarbeiter:innen im Betrieb arbeiten. Außerdem muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung erteilt wurde, dem zuständigen Arbeitsgericht vorliegen.
„Der Arbeitgeber kann in der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet“, so der DGB. Dafür muss laut § 1a Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Kündigungsschreiben der Hinweis festgehalten sein, dass „die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist“ und Beschäftigten ein Anspruch auf Abfindung zusteht, wenn diese die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Die Höhe der jeweiligen Abfindung orientiert sich an der Betriebszugehörigkeit. Hier gilt nach Absatz 2 ein halbes Monatsgehalt pro Jahr als Richtwert.
Kündigung: Abfindung nicht blindlings unterschreiben
Allerdings weisen die DGB-Expert:innen darauf hin, dass sich Arbeitnehmer:innen vor der Zustimmung zu einer entsprechenden Vereinbarung rechtlichen Rat, beispielsweise von der Gewerkschaft, einholen sollten. Denn laut DGB ist Vorsicht in Sachen Arbeitslosengeld geboten. „Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen aus, vermutet der Gesetzgeber, dass in der Abfindung ein Teil des Arbeitsentgelts enthalten ist, das sonst für die einzuhaltende Kündigungsfrist zu zahlen wäre.“ Das wiederum könnte dazu führen, dass das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit ausgesetzt wird.
Wichtig: Hinzu kommt, dass die Abfindung komplett versteuert werden muss, da sie als außerordentliche Einkunft gewertet wird. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) fallen darauf jedoch nicht an.
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