Beim Auseinzeln von Grippeimpfstoffen gibt es noch immer offene Fragen. Darf die Packung geöffnet und eine Einzeldosis abgegeben werden, oder nicht? Und wenn ja, welche Vorgaben gelten dabei? Die ABDA liefert eine Antwort.
Die SARS-CoV-2 Eilverordnung hat den Apotheken seit April Beinfreiheit verschafft und gewährt einige Lockerungen und Vereinfachungen bei der Abgabe von Arzneimitteln. Ein Baustein ist die Abgabe von Teilmengen. Im Ausnahmefall ist „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“ gestattet. (Eigentlich ist die Abgabe von Teilmengen nur aufgrund ärztlicher Verordnung auf ausdrücklichen Wunsch des Mediziners möglich. Außerdem muss eine Preisvereinbarung mit der Kasse vorliegen.)
SARS-CoV-2-Eilverordnung: Abgabe von Teilmengen
Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar und die Apotheke gibt eine Teilmenge ab, ist bei der Erstabgabe das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufzudrucken. In das Feld „Faktor“ kommt eine „1“ und in das Feld „Taxe“ eine „0“. Apotheken dürfen bei der Erstabgabe den vollen Preis des Arzneimittels abrechnen und die gesetzliche Zuzahlung kassieren. Bei der ersten Abgabe können alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden.
Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, ist die Pharmazentralnummer des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und in das Feld „Taxe“ die „0“ aufzudrucken, denn es darf nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dazu wird das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufgedruckt. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung ist zu leisten.
ABDA zum Auseinzeln von Grippeimpfstoffen
Die Abgabe von Teilmengen gelte auch für Grippeimpfstoffe so ein Sprecher der ABDA. Es gelten folgende Ausführungen: „Laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung abweichen und Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden. Ebenfalls dürfen Apotheken nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ein wirkstoffgleiches vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende nicht vorrätig ist.“
Der vdek widerspricht
Dem Verband der Ersatzkassen (vdek) ist eine solche Regelung nicht bekannt. „Eine Abrechnungsregel für eine Auseinzelung durch die Apotheke ist uns nicht bekannt. Die AMPVO sieht eine solche nur vor, wenn diese aufgrund der ärztlichen Verschreibung zwingend notwendig ist, da bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht mehr an Stückzahl abgegeben werden darf, als der Arzt mit seiner Verschreibung vorgibt (z.B. im Falle der ausdrücklichen Verordnung von 5 Tabletten, wenn die kleinste verfügbare Packung jedoch 10 Tabletten enthält).“
Einzele die Apotheke Grippeimpfstoffe aus, läge das wirtschaftliche Risiko alleine bei der Apotheke. „Sie könnte nur die entsprechende Teilmenge aus der 10er-Packung abrechnen und ihr verbliebe dann eine unvollständige Arzneimittelpackung, die so nicht (mehr) verkehrsfähig wäre. Und ob noch 9 weitere Einzelrezepte kommen, bei denen entsprechende Auseinzelungen vorgenommen werden könnten, ist zumindest hoch spekulativ. Die hier zugrunde liegende Entscheidung der Apotheke zur Auseinzelung ist unserer Einschätzung nach weder arzneimittelrechtlich noch vergütungsmäßig geregelt bzw. gedeckt“, teilt ein Sprecher mit.
Werde ein konkreter Impfstoff auf Einzelrezept und Patientennamen verordnet, sei exakt das verordnete Arzneimittel abzugeben. „Ein Austausch ist nur nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zulässig.“ Das hänge auch damit zusammen, dass die verschiedenen Grippeimpfstoffe, abgesehen von den enthaltenen Virusstämmen, unterschiedlich zusammengesetzt sein können (beispielsweise mit Wirkverstärker oder ohne), für unterschiedliche Alters- und Personengruppen zugelassen sind und auch auf unterschiedlichen Herstellungsprozessen basieren.
In Nordrhein haben Verband und Kassen eine Einigung gefunden.
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