Die Apotheken werden bei der Impfstoffversorgung eingebunden, wenn nach Ostern in den Hausarztpraxen gegen Corona geimpft wird. Für ihre Arbeit sollen die Apotheken eine Vergütung erhalten. So weit, so gut. Denn wie hoch diese ausfällt, ist noch unklar. Die ABDA fordert jedoch eine Vergütung pro Impfdosis und nicht pro Durchstechflasche.
Die ABDA hat zum „Referentenentwurf einer Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ Stellung bezogen. Laut Entwurf ist für die Apotheken eine „Vergütung je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche“ vorgesehen – Umsatzsteuer inklusive – sowie eine Summe X für ultra- oder tiefkühlpflichtige Covid-Impfstoffe. Mit der Gebühr soll der entstehende Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, abgegolten sein.
Die Standesvertretung fordert eine Vergütung pro Impfdosis und nicht pro Durchstechflasche: „Wir erachten es als sachgerecht, für den Vergütungsanspruch der Apotheken – ähnlich wie bei den Grippeimpfstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV – auf die Impfdosis und nicht auf die jeweilige Durchstechflasche abzustellen.“ In puncto Höhe der Vergütung verweist die ABDA auf die dem Bundesgesundheitsministerium vorliegenden Ausführungen.
Außerdem bittet die ABDA um Klarstellung, dass die Vergütung „zuzüglich Umsatzsteuer“ und nicht wie im Referentenentwurf vorgesehen „einschließlich Umsatzsteuer“ erfolgt. „Unsere diesbezügliche Forderung deckt sich mit den einschlägigen Regelungen in der AMPreisV“, begründet die Standesvertretung die Forderung.
Nachbesserungsbedarf sieht die ABDA auch bei der Vergütung des Impfzubehörs. Hier bedürfe es zusätzlich einer Regelung für die Kostenerstattung sowie einer Vergütung für die Leistungen der Apotheken bei der Beschaffung, Lieferung und Abrechnung des Zubehörs – ähnlich der Regelung des § 11 Abs. 2 CoronaImpfV für den Großhandel. Die Höhe der Vergütung ist allerdings unbenannt.
Die Apotheken sollen quartalsweise, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen. Die ABDA spricht sich hingegen für eine monatliche Abrechnung aus. Die Rechnungslegung des Großhandels gegenüber den Apotheken erfolge üblicherweise monatlich, sodass für die Abrechnung der Corona-Impfstoffe Sonderabsprachen getroffen werden müssten, merkt die ABDA an. Zum anderen sei von Bedeutung, dass nach einer Anfangsphase mit geringen Impfstoffliefermengen im weiteren Verlauf mit hohen Impfstoffumsätzen zu rechnen sei. Dann würden bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen – diese Vorfinanzierung sei den Apotheken nicht zumutbar. Ohnehin werde mit den Rechenzentren monatlich abgerechnet.
Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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