2,50 Euro gesteht der Entwurf des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) den Apotheken ab 1. Oktober 2020 für den Botendienst zu. Zu wenig, findet die ABDA, die an einer Honorierung der Leistung in Höhe von 5 Euro festhält. Liefert eine PTA aus, würde der Botendienst mit etwa 7 Euro zu Buche schlagen.
Bislang regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung die Vergütung für den Botendienst der Apotheken. 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer können noch bis zum 30. September pro Tag je Lieferort abgerechnet werden. Im Anschluss soll das Honorar zwar verstetigt, aber halbiert werden. „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“, heißt es im KHZG.
ABDA: 2,50 Euro sind zu wenig
Die ABDA begrüße die Verankerung der Botendienstvergütung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Regelung sei eine angemessene und notwendige Honorierung der Leistung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten in ihrem lokalen Umfeld, die die Apotheke nicht selber aufsuchen könnten. Allerdings sei die Höhe des Zuschlags nicht kostendeckend.
Die Halbierung der Vergütung von 5 Euro auf 2,50 Euro hätte zur Folge, dass es auch weiterhin zu einer deutlichen Kostenunterdeckung beim Botendienst komme. Und zwar in jedem Fall – auch, wenn man nicht-pharmazeutisches Personal zum Mindestlohn für den Botendienst einsetze.
Botendienst durch PTA kostet 7 Euro
Würden Fahrt- und Lohnnebenkosten berücksichtigt, liege die Kostendeckung eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro, so die ABDA in ihrer Stellungnahme zum KHZG. Fährt eine PTA, wird es teurer. Dann würden sich Kosten von rund 7 Euro für den Botendienst ergeben. „Wir erachten daher im Sinne einer Mischkalkulation den bisherigen Botendienstzuschlag nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgugnsverordnung in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als sachgerecht.“
Vergütung auch für Non-Rx
Die ADBA regt außerdem eine Botendienstvergütung für erstattungsfähige Arzneimittel an, denn bisher kann das Honorar nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel abgerechnet werden. Ausgenommen sind nicht nur OTC, sondern auch Hilfsmittel und Medizinprodukte. Geht es nach der ABDA, soll die Pauschale auch für nicht verschreibungspflichtige, aber erstattungsfähige Präparate abgerechnet werden können, wenn diese im Rahmen des Botendienstes abgegeben werden.
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