Die novellierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und die Änderungen sind seit dem 1. September in Kraft – eine davon ist die Möglichkeit der Auffrischimpfung, und zwar ab sofort.
Auffrischimpfungen sind ab sofort möglich. „Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor“, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. Laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sollen jene Personen die Möglichkeit einer Auffrischimpfung erhalten, bei denen es zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen Coronaimpfung kommen kann. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie immungeschwächte Personen, Höchstbetagte (ab 80 Jahren) und Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit.
Außerdem sollen diejenigen, die den ersten vollständigen Impfschutz mit einem Vektorimpfstoff beziehungsweise nach einer Genesung eine Impfung mit einem Vektorimpfstoff erhalten haben, die Möglichkeit einer Boosterimpfung erhalten.
Laut CoronaImpfV sollen die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung in puncto Impfabstand und Auffrischimpfung von der STIKO steht noch aus. Laut GMK-Beschluss beträgt der Mindestabstand zur ersten Impfserie sechs Monate.
Ärzt:innen müssen Auffrischimpfungen täglich erfassen und an das Robert Koch-Institut melden.
Impflinge können sich in den Apotheken allerdings noch keine Impfzertifikate über Auffrischimpfungen ausstellen lassen. Der Grund: Die Funktion ist im Verbändeportal technisch nicht möglich. „Eine Umsetzung wird jedoch geprüft“, teilt ein Sprecher der ABDA auf Nachfrage mit.
Die Impfstoffbestellung und Lieferung für die Boosterimpfungen übernehmen die Apotheken. Einen gesonderten Bestellrhythmus wird es nicht geben, wie das BMG auf Anfrage mitteilt. „Soweit Ärzte bereits jetzt Impfstoff für Auffrischimpfungen bestellen wollen, können sie dies ohne gesonderte Kennzeichnung über das bekannte Verfahren tun“, teilt ein Sprecher aus dem Ministerium mit. Außerdem müssen die Arztpraxen Erst- und Zeitimpfungen nicht mehr auf separaten Rezepten verordnen. Es ist nur noch ein Rezept nötig.
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