Ab September: Auffrischungsimpfung auch ohne Zulassung?
In Kürze ist es soweit: Die ersten Auffrischungsimpfungen gegen das Coronavirus sollen starten. So sieht es der jüngste Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vor. Doch ist das mit den bisherigen Impfstoffen überhaupt möglich oder braucht es für die Auffrischungsimpfung eine neue Zulassung?
Anfang August einigten sich die Gesundheitsminister:innen der Länder in einem gemeinsamen Beschluss darauf, dass bestimmte Personen ab September die Möglichkeit einer Auffrischungsimpfung erhalten sollten. Das Angebot soll zunächst für Menschen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen gelten, ebenso für Patient:innen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige und Höchstbetagte, die noch zu Hause wohnen. Die Impfserie muss dabei mindestens seit sechs Monaten abgeschlossen sein.
Daneben sollen auch vollständig geimpfte Bürger:innen, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson erhalten haben, zuerst von der Auffrischung profitieren. Diese soll dabei jeweils mit einem der beiden mRNA-Impfstoffe von Moderna oder BioNTech/Pfizer erfolgen. Beide Unternehmen sollen bereits an einem entsprechenden Zulassungsantrag bei der Europäischen Arzneimittelbehörde arbeiten. Aber braucht es für die Auffrischungsimpfung eigentlich eine neue Zulassung?
Die Antwort kommt vom Bundesgesundheitsministerium (BMG): „Das BMG hat mit Datum vom 5. August mitgeteilt, dass auch Auffrischungsimpfungen sich im Rahmen der Zulassung bewegen, auch wenn die Herstellerfirmen bei der EMA noch keinen formalen Antrag gestellt haben“, heißt es von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH). Und auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) berichtet unter Berufung auf Ministeriumsangaben, „dass die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist und nicht außerhalb der Zulassung erfolgt“.
Da die Auffrischungsimpfung somit ohne neue Zulassung möglich zu sein scheint, würde sich folglich auch keine neue Haftungsfragen stellen, erklärt die KVSH. Dennoch wurde diese vom BMG bereits geklärt: „Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei den ab September möglichen Auffrischungsimpfungen“, heißt es von der KBV. Dies gelte, wenn sowohl bei der vorherigen Aufklärung als auch bei der Verabreichung des Impfstoffs die ärztliche Sorgfaltspflicht gewahrt wurde.
Die Haftung durch den Staat gelte außerdem auch, „wenn Ärzte Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren impfen, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig“, so die KBV.
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